Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektrofahrzeuge

Eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung gilt selbst dann auch für Elektrofahrzeuge, wenn an den Verkehrzeichen das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angebracht ist.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund[1] zurückgewiesen. Die Rechtslage erachtete das Oberlandesgericht dabei fpr so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in einem Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020[2]. Es wird nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient.

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11. Juli 2025 – III -3 ORbs 57/25

  1. AG Dortmund – 725 OWi 342/24[]
  2. MV NRW, Erlass vom 30.07.202 – III B3-78-39/2[]