Corona-Schutzimpfung – und der ausdrückliche Wunsch einer 15jährigen

Der nachdrückliche Wunsch einer 15 – Jährigen gegen Covid-19 geimpft zu werden ist als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich.

So hat jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die strikte Ablehnung der Impfung durch die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter als einen Sorgerechtsmissbrauch bewertet, der dem Kindeswohl zuwiderläuft und den Teilentzug der elterlichen Sorge in Bezug auf die Befugnis zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung und die Anordnung eines Ergänzungspflegers rechtfertigt.

Im hier entschiedenen Fall übt die Kindesmutter die elterliche Sorge für ihre 15-jährige Tochter alleine aus. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und verweigert die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu werden und die Kindesmutter diese Impfung strikt ablehnt, hat das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht hat daraufhin der Kindesmutter die elterliche Sorge in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung entzogen und die Ergänzungspflegschaft angeordnet[1]

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hatte vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken keinen Erfolg:

Im Falle einer Kindeswohlgefährdung habe das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Oberlandesgerichtes bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen – abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe das Oberlandesgericht weiterhin als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebiete, gewertet. Die Covid-19 Impfung sei für die Minderjährige von erheblicher Bedeutung, dieser nachdrückliche Impfwunsch sei aufgrund des Alters des Kindes als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich. Darauf, dass bei der Minderjährigen keine besonderen Impfrisiken vorgelegen und die Schutzimpfungen nunmehr gemäß der Empfehlung der STIKO erfolgt seien, käme es nicht an.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 2 UF 37/22

  1. AG Pirmasens, Beschluss vom 01.02.2022 – 1 F 421/21[]