Betriebsrentenanpassung – die wirtschaftliche Lage der Commerzbank
Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.
Der Betriebsrentner ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrentner mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Betriebsrentner auf 1.763,00 € brutto.
Mit seiner Klage hat der Betriebsrentner eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.962,00 € brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Arbeitgeberin für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Arbeitgeberin bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.
In den Vorinstanzen haben das Arbeitsgericht wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf[1] die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Betriebsrentners hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg; die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, befand das Bundesarbeitsgericht, sie lasse keine Rechtsfehler erkennen:
Die Arbeitgeberin durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Arbeitgeberin stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Arbeitgeberin nicht vorhersehbar war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25
- LAG Düsseldorf 09.10.2024 – 12 SLa 168/24[↩]




