Rechtliches rund um den Einsatz eines Privatdetektivs
Hört man den Ausdruck Privatdetektiv denken die meisten von uns doch sicherlich an einen Sherlock Holmes Verschnitt mit Lupe und messerscharfer Beobachtungsgabe. Aber haben Sie in Ihrem Umfeld überhaupt schon einmal von privaten Ermittlern gehört? Wahrscheinlich eher selten, aber auch im realen Leben kommen diese zum Einsatz, auch wenn ihre alltäglichen Aufgaben wohl etwas anders aussehen, als die der Detektive aus Filmen und Romanen. Aber auch die realen Detektive beschatten und verfolgen das ein oder andere Mal ihre Zielpersonen, um so an personenbezogene Daten zu gelangen. Genau dies ist auch die Hauptaufgabe eines Detektivs: das Aufstöbern persönlicher Daten einer Person, in Auftrag gegeben von einem Dritten. Wahrscheinlich stellt sich auch Ihnen jetzt die Frage, ob ein solch privater Ermittler dies eigentlich so darf und ob die dadurch gesammelten Daten vor Gericht überhaupt als gültig angesehen werden.
Zuerst einmal sollte man vielleicht die Gründe betrachten, weshalb ein Detektiv eingeschaltet wird. Meist ist dies der Fall, wenn die Beweislage zu einem Verdacht noch nicht aussagekräftig genug ist, als dass man die Polizei schon einschalten möchte. Auch kann die Nutzung eines Detektivs darin begründet liegen, dass sich der Auftraggeber die Wiederaufnahme eines Falles wünscht, in dem die Polizei jedoch nicht weiter ermittelt, da er für sie schon als abgeschlossen gilt. Weitere Informationen zu den Einsatzgebieten von Detektiven finden Sie beispielsweise unter lentz-detektei.de.
Es ist nun zu bemerken, dass es sich bei einem Detektiv um eine Privatperson handelt, das heißt, dass dieser nicht die Befugnisse eines Angestellten des öffentlichen Dienstes genießt. Daher ist er wie jeder andere auch dem Strafgesetz unterworfen. Ebenso muss er das Persönlichkeitsrecht der Zielperson wahren, wozu das Schützen der Privats- und Intimsphäre, der persönlichen Ehre sowie das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort gehört. Das heißt, die heimliche Beobachtung in privaten Räumen, die eventuell auch noch einen Hausfriedensbruch seitens des Detektivs beinhaltet, ist nicht legitim. In öffentlichen Kontexten hingegen ist der Fall etwas anders, dort kann mit einer Beobachtung durch andere gerechnet werden.
Auch Befragungen gehören zum Mittel der Informationsbeschaffung eines Detektivs. Dabei darf er sich jedoch nicht als Kriminalbeamter oder ähnliches ausgeben. So wäre es für Angestellte bei so einem Gespräch strafbar, wenn sie Privat- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
Vorsicht gilt für Detektive ebenso bei Durchsuchungen. Eine Manteltasche oder eine andere Tasche der Zielperson heimlich zu durchsuchen ist in strafrechtlicher Sicht nicht dramatisch, wenn keine Schädigung dadurch entsteht. Auch das Stöbern in und Kopieren von privaten Unterlagen ist nicht strafbar, da der Detektiv die Materialien der Zielperson nicht wegnimmt. Jedoch ist dabei die Verletzung des Briefgeheimnisses zu beachten, welche besteht, wenn man sich Zugang zu einem verschlossenen Schriftstück beschafft und unbefugt Kenntnis seines Inhalts erlangt.




