Behandlungsfehler – wie ist die rechtliche Lage?
Egal ob es sich um eine fehlerhafte Naht einer Platzwunde, oder aber um die völlig falsche Diagnose einer Krankheit mit schwerwiegenden Folgen handelt – die Zahlen der Betroffenen stiegen seit dem Jahr 2009 kontinuierlich an. Im letzten Jahr waren es mehr als 4.000 bestätigte Fehler, die die Patienten zu beklagen hatten. Doch bei all der Tragik der individuellen Schicksale ist es natürlich auch die rechtliche Seite, die dabei ins Auge gefasst werden sollte. Wie sieht es also mit den Chancen auf eine Wiedergutmachung aus?

Wann liegt ein belastbarer Fehler des Arztes vor?
Dies ist bereits die erste Frage, die bei allen Fällen geklärt werden muss. Dabei leiden die Patienten vor allem darunter, dass es noch immer keine eindeutige gesetzliche Definition gibt, auf die sich die Kläger berufen könnten. Wie die Seite Ärztepfusch eindeutig belegen kann, gibt es zumindest einige klare Anhaltspunkte dafür. Zum einen kann man von einem Fehler sprechen, wenn ein falsches Medikament für die Therapie einer Krankheit verschrieben wurde, beziehungsweise die angegebene Dosierung nicht stimmte. Daneben gibt es Fehler bei der Organisation, wenn zum Beispiel durch den Vertausch der Akte die falsche Behandlung durchgeführt wurde. Hinzu kommt der Diagnosefehler, der ebenfalls gegeben sein muss. Am Ende also aus ärztlichem Fehlverhalten ein Schaden entstanden sein, der sich ganz klar auf den Fehler zurückführen lässt.
Beweislast und aktuelle Rechtslage
Aktuell ist es noch immer so, dass die Beweislast ganz klar beim Patienten liegt. Die gesetzlichen Krankenkassen wurden dabei schon vor einiger Zeit dazu angehalten, die Versicherten auf der Suche nach einem geeigneten medizinischen Befund zu unterstützen. Doch selbst in dieser Hinsicht konnten noch nicht sonderlich viele konstruktive Vorschläge vernommen werden. Zwar sollte dies mit dem im Jahr 2013 verabschiedeten Patientenrechtegesetz verbessert werden, doch die Aussichten auf den Erfolg der Patienten haben sich in der Praxis kaum gebessert. Zumindest bei äußerst schwerwiegenden Fehlern, die einen irreversiblen Folgeschaden zur Folge hatten, wurde die Beweislast nun aber gekippt. So muss der Arzt beweisen, dass der entstandene Schaden eben nicht durch den eigenen Fehler verursacht wurde. Fälle wie der des Braunschweiger Zahnarztes zeigen aber deutlich, dass die Patienten häufig das Nachsehen haben. Die Verfolgung des Fehlers kann dabei zum Beispiel zivilrechtlich, aber auch außergerichtlich verfolgt werden. Zumindest in der Theorie besteht so für die Patienten die Chance auf einen finanziellen Schadensersatz, der das reine Schmerzensgeld in sehr vielen Fällen deutlich übertrifft. Wer den Arzt für sein Verhalten zur Rechenschaft ziehen möchte sollte dabei strafgerichtlich vorgehen.




