Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C
Der 6. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am heutigen Tag unter dem Vorsitz von Hermann Wieland den 33-jährigen türkischstämmigen, deutschen Staatsangehörigen Erkan D. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der DHKP-C, einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revolutionäre Volksbefreiungspartei / -front (DHKP-C) ist darauf ausgerichtet, das gegenwärtige staatliche System in der Türkei durch den „bewaffneten Kampf“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit 1994 hat die DHKP-C als Nachfolgeorganisation der 1978 gegründeten Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) zahlreiche Tötungsdelikte und Anschläge in der Türkei begangen. Zuletzt wurde im Zuge einer im Sommer 2012 begonnenen Anschlagsserie am 01. Februar 2013 ein Selbstmordattentat auf die US-Botschaft in Ankara durch einen vormals in Deutschland agierenden Führungsfunktionär verübt. In Europa verfügt die DHKP-C über weitverzweigte strukturelle Verfestigungen, die als sogenannte Rückfront zur Beschaffung von Geldern, Waffen, Sprengstoffen und sonstiger militärischer Ausrüstung für den „bewaffneten Kampf“ in der Türkei sowie als sicherer Rückzugsraum für Organisationsmitglieder genutzt wird.
Der in Pforzheim geborene und aufgewachsene, berufs- und arbeitslose Angeklagte war seit November 2002 (mitgliedschaftlich) in die hierarchischen Strukturen der DHKP-C eingebunden; er hat zunächst im Großraum Stuttgart / Pforzheim / Ulm und später auch an anderen Orten im Bundesgebiet in Kenntnis der Zielsetzungen der DHKP-C auf Anweisung vorgesetzter Führungskader Aufgaben wahrgenommen. Neben weitreichenden Einbindungen in finanzielle Angelegenheiten (etwa der Beteiligung an Spendensammlungen, Weiterleitung von Geldern aus dem Vertrieb organisationseigener Publikationen) gehörten hierzu insbesondere Funktionen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Durchführung von Demonstrationen oder Hungerstreiks), die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Vorbereitung kommerzieller (Groß-) Veranstaltungen (z. B. Konzerte mit den der Organisation nahestehenden türkischen Musikern „Grup Yorum“), die Betreuung und (finanzielle) Unterstützung inhaftierter Mitglieder und Funktionäre der DHKP-C in Deutschland sowie die Übernahme von Verantwortung für den (örtlichen Tarn-) Verein der DHKP-C in Stuttgart („Anatolisches Kunst- und Kulturhaus e. V.“). Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhielt der Angeklagte seit Beginn seiner bis April 2013 andauernden Einbindung in die Organisation enge persönliche Kontakte zu Führungsfunktionären / Entscheidungsträgern der „Rückfront“, bis hin zu (konspirativen) Treffen mit dem Deutschlandverantwortlichen.
Ursprünglich wurde der Angeklagte in dieser Sache am 10. November 2009 vom Landgericht – Staatsschutzkammer – Stuttgart wegen „(…) Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (…)“ zu einer 5-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht[1]. Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in welcher die DHKP-C (insgesamt) als terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, b StGB eingestuft wurde[2], hat der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart das Verfahren wegen nunmehr gegebener Zuständigkeit des Oberlandesgerichts übernommen.
Die verhängte Freiheitsstrafe begründete der Senat u. a. damit, dass es sich bei der DHKP-C um eine ausgesprochen militant agierende, hochgefährliche Organisation handelt, welcher der Angeklagte über einen langen Zeitraum (mitgliedschaftlich) angehört hat.. Dieser wies in seinen Schlussausführungen die ihm vorgeworfene Straftat von sich und hat sein Verhalten als von den Grundrechten gedeckt und gerechtfertigt vorgegeben. Wegen der besonders langen Verfahrensdauer gelten fünf Monate der festgesetzten Freiheitsstrafe als verbüßt.




