Tagebau Cottbus-Nord

In zweiter Instanz hat jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord verweigert.

Die Antragstellerin in dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist Eigentümerin eines im nordwestlichen Bereich des Braunkohlentagebaus Cottbus-Nord gelegenen, ca. 1,8 ha großen Waldgrundstücks. Sie wendet sich gegen die vom Landesbergamt zugunsten der Tagebaubetreiberin (Vattenfall Europe Mining AG) sofort vollziehbar verfügte vorläufige Besitzeinweisung, die es erlaubt, das Grundstück abzubaggern, bevor über die Grundabtretung (Enteignung) rechtskräftig entschieden ist. Den hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag hatte das Verwaltungsgericht Cottbus erstinstanzlich zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht hatte die Antragstellerin jetzt ebenfalls keinen Erfolg, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen auf eine Folgenabwägung gestützt:

Dabei hat das OVG berücksichtigt, dass das Grundstück der Antragstellerin zwar in seiner Substanz unwiederbringlich verloren gehe, dieses jedoch weder bewohnt noch von der Antragstellerin zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage benötigt, sondern von dieser im Wesentlichen für Erholungszwecke genutzt werde. Demgegenüber gewichtete der Senat das für die Fortsetzung des Tagebaus streitende öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Tagebaubetreiberin höher. Wäre das Grundstück der Antragstellerin vorläufig verschont und damit auf den Abbau von knapp zwei Millionen Tonnen Rohbraunkohle vorläufig verzichtet worden, wäre der Tagebau bereits Anfang April 2013 zum Erliegen gekommen. Das hätte wiederum zur Folge gehabt, dass eine Vielzahl an den Bergbau gebundener Arbeitsplätze vorzeitig entfallen und der Tagebaubetreiberin für jeden Tag des Stillstandes Aufwendungen in beachtlicher Höhe entstanden wären, für die sie keinen Ausgleich erhalten hätte.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2013 – OVG 11 S 12.13