Das Krankenhaus in Isny muss weiterbetrieben werden
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Wege der einstweiligen Verfügung den vorläufigen Weiterbetrieb des Krankenhauses in Isny angeordnet und den Landkreis Ravensburg verpflichtet, das Krankenhaus in Isny bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor dem Landgericht Ravensburg[1] oder bis zu einer Einigung der Parteien über eine Anpassung ihres Vertrages vom 18.03./06.10.1970 vorläufig im bisherigen Umfang weiter zu betreiben oder weiter betreiben zu lassen.
Die Stadt Isny hatte im Jahr 1970 mit dem Landkreis Wangen im Allgäu eine Vereinbarung geschlossen, wonach das städtische Krankenhaus vom Landkreis übernommen, saniert und fortgeführt wird. Das mit dem Krankenhaus bebaute Grundstück wurde dem Landkreis übereignet mit der Verpflichtung des Kreises zur Rückübereignung im Falle einer Unmöglichkeit eines weiteren Krankenhausbetriebs. Die Oberschwabenklinik GmbH (OSK), an welcher der Landkreis Ravensburg (Rechtsnachfolger des Landkreises Wangen) zu 95% beteiligt ist, übernahm nach ihrer Gründung im Jahr 1996 neben weiteren Kliniken auch das Krankenhaus in Isny. Nach Einschränkungen der stationären Versorgung in den vergangenen Jahren sieht ein vom Landkreis Ravensburg im November 2012 gebilligtes Sanierungskonzept die Schließung des Krankenhauses bis spätestens 31.03.2013 vor. Der Landkreis hat inzwischen die Vereinbarung aus dem Jahr 1970 gekündigt.
Die Stadt Isny hat Ende November 2012 gegen den Landkreis Ravensburg beim Landgericht in Ravensburg Klage erhoben. Sie hält die Kündigung für unwirksam und den Landkreis wegen der Vereinbarung aus dem Jahr 1970 weiterhin für verpflichtet, in Isny ein Krankenhaus der Grund- beziehungsweise Regelversorgung zu betreiben beziehungsweise einen entsprechenden Betrieb über die OSK sicherzustellen. Demgegenüber ist nach Ansicht des beklagten Landkreises die Kündigung der Vereinbarung nach mehr als 40 Jahren wegen wesentlich geänderter Verhältnisse berechtigt.
Das Landgericht Ravensburg hat seine Zuständigkeit durch Beschluss vom 17.12.2012 verneint und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Auf die Beschwerden der Stadt Isny und des Landkreises hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 14.01.2013 die Zuständigkeit des Landgerichts Ravernsburg bejaht, das nun in der Hauptsache über die Fortführung entscheiden muss.
Die Stadt hat zu Jahresbeginn im Hinblick auf den heranrückenden Zeitpunkt der beabsichtigten Schließung des Krankenhauses beim Landgericht Ravensburg im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, den Landkreis zu verpflichten, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Krankenhaus im zuletzt eingeschränkten Umfang vorläufig weiter zu betreiben. Das Landgericht hat diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung am 17.01.2013 zurückgewiesen. Auf die dagegen von der Stadt Isny eingelegte sofortige Beschwerde hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg aufgehoben und die einstweilige Verfügung erlassen:
Die Stadt Isny habe derzeit, so das Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Entscheidungsgründen, einen Anspruch auf Weiterbetrieb des Krankenhauses in Isny. Der 1970 abgeschlossene Vertrag sei privatrechtlicher Natur und wirksam. Die Nichtigkeit wegen eines Formmangels sei zu verneinen, da der Vertrag in eine notarielle Beurkundung vom 04.02.1971 mit einbezogen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Ein erst nach dem Vertrag aufgetretenes späteres Missverhältnis zwischen der Übertragung des Krankenhauses an den Landkreis und dessen Verpflichtung zum Betrieb führe aus Rechtsgründen nicht zur Sittenwidrigkeit. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch nicht aus der unbegrenzten oder einer überlangen Laufzeit des Vertrages, die Eingehung von längerdauernden Verpflichtungen genüge dafür nicht. Es sei lediglich das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen worden. Mit dieser Regelung habe man sicherstellen wollen, dass das Krankenhaus langfristig weiterbetrieben wird, um dem Interesse der Stadt nachzugehen, den Bedarf der örtlichen Bevölkerung nach einer stationären medizinischen Versorgung dauerhaft abzudecken. Der intendierte längerfristige Weiterbetrieb ergebe sich auch aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages, nachdem ein großes innerstädtisches Grundstück übertragen wurde und eine Betriebsverpflichtung vom Landkreis übernommen wurde.
Die Kündigungserklärungen des Landkreises vom 13.11.2012 und 31.01.2013 seien unwirksam. Im vorliegenden Sachverhalt sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB auszugehen, die zunächst primär zu einer Vertragsanpassung führen müsse. § 313 Abs. 3 BGB regle einen Vorrang für eine Vertragsanpassung. Erst danach komme ein Rücktritt oder eine Kündigung in Betracht, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Vertragsteil nicht zumutbar ist.
Die ursprünglichen Vertragsparteien hätten ausweislich der Anhörung im Termin die Vorstellung gehabt, dass sich die Rahmenbedingungen für den Betrieb des Krankenhauses zukünftig nicht wesentlich verändern. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit erheblichen Verlusten, die insbesondere durch die Einführung von Fallkostenpauschalen hervorgerufen worden seien, habe man nicht vorausgesehen. Die Veränderung sei eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage. Ein Festhalten des Landkreises an einem unveränderten Vertrag würde zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen. Die erheblichen Verluste seien auch nicht ausschließlich vom Landkreis zu tragen, denn aus den vertraglichen Regelungen sei nicht ableitbar, dass eine der Vertragsparteien uneingeschränkt das Risiko einer wirtschaftlich negativen Entwicklung der Krankenhausfinanzierung tragen sollte.
Aus der gesetzlichen Regelung in § 313 BGB ergebe sich jedoch primär zunächst ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Diese sei nach dem derzeitigen Verhandlungsstand auch weder unmöglich noch unzumutbar. Aufgrund des Vorrangs der Vertragsanpassung sei der Landkreis derzeit nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die bisher zwischen den Parteien geführten Gespräche und Verhandlungen hätten sich nicht ausreichend mit Möglichkeiten einer Vertragsanpassung auseinandergesetzt. In Betracht kämen dabei auch eine Übertragung von Planbetten zur Fortführung des Krankenhauses durch die Stadt oder anderweitige städtische Verlustbeteiligungen beziehungsweise Unterstützungsleistungen. Der abgeschlossene Vertrag habe deshalb jedenfalls vorläufig weiterhin Bestand.
Es sei auch, so das Oberlandesgericht Stuttgart weiter, von einer besonderen Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) auszugehen, denn auch eine nur zeitweise Einstellung des Betriebes des Krankenhauses würde die stationäre medizinische Versorgung der Einwohner von Isny und Umgebung wesentlich verschlechtern, die Stadt habe die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch nicht über Gebühr verzögert.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13. Februar 2013 – 10 W 4/13
- LG Ravensburg – 6 O 400/12[↩]




