Unterbringungssituation in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl

In 19 Fällen hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizvollzugsverwaltung festgestellt, die es abgelehnt hatte, in der Justizvollzugsanstalt Werl zur Sicherungsverwahrung Untergebrachten größere Hafträume mit einem baulich abgetrennten Toilettenbereich zur Verfügung zu stellen.

Nachdem die Anträge der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg keinen Erfolg hatten, hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Rechtsbeschwerden der Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung sei in den zu beurteilenden Fällen gewahrt. Die wesentlichen Kernbereiche des Abstandsgebotes beträfen die Behandlung, Betreuung und Motivation des Untergebrachten. Die von den Betroffenen allein beanstandete Ausstattung der Hafträume beziehe sich nur auf einen Randbereich. Die den Betroffenen zur Einzelnutzung zugewiesenen Hafträume hätten eine Fläche von mehr als 10 qm. Gegenüber der für einen Strafgefangenen vorgeschriebenen Zellengrundfläche von 5 qm seien sie damit mehr als doppelt so groß. Der nur mit einem Vorhang abgetrennte Toilettenbereich sei nicht unzumutbar, weil die Toilette nicht in Gegenwart Dritter benutzt werden müsse.

In weiteren 32 Fällen hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm Entscheidungen des Landgerichts Arnsberg bestätigt, mit denen Prozesskostenhilfeanträge von in der Justizvollzugsanstalt Werl zur Sicherungsverwahrung untergebrachten Antragstellern abgelehnt wurden.

Die Untergebrachten beabsichtigten, das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Sie vertraten die Ansicht, der Vollzug der Sicherungsverwahrung in den ihnen zugewiesenen Hafträumen missachte das Abstandsgebot zum Strafvollzug, was eine entschädigungspflichtige Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle.

Der 11. Zivilsenat konnte bereits nach dem Vortrag der Antragsteller weder eine entschädigungspflichtige Verletzung des Abstandsgebotes noch einen Verstoß gegen die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht feststellen. Größe und Ausstattung eines Haftraums beträfen – wie vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in den Beschlüssen vom 19.11.2012 entschieden – nur den Randbereich des Abstandsgebotes. Die vorhandenen Hafträume könnten aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt vorhandenen Möglichkeiten, sich außerhalb der Räume zu betätigen, aufzuhalten und Einrichtungen wie Freizeiträume, Kraftsportraum und Freigelände zu nutzen, als ausreichender Schutz- und Rückzugsbereich angesehen werden. Ob der nur mittels einer Spanplatte und eines Vorhangs abgetrennte Toilettenbereich dem im Strafvollzugsgesetz normierten Gebot zur wohnlichen Ausstattung genüge, sei zwar zweifelhaft. Hieraus ergebe sich aber kein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen von der Verfassung geschützte Rechte der Betroffenen. In Bezug auf einen denkbaren einfachrechtlichen Verstoß gegen das Strafvollzugsgesetz seien die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht erfüllt.

In vier Fällen hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Dortmund bestätigt, mit denen Prozesskostenhilfeanträge von in der Justizvollzugsanstalt Werl untergebrachten Sicherungsverwahrten zurückgewiesen wurden.

Die Antragsteller hatten unter Hinweis auf eine nach ihrer Auffassung zu Unrecht angeordnete oder vollzogene Sicherungsverwahrung Prozesskostenhilfe beantragt, um das Land Nordrhein-Westfalen auf Ersatz von Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen.

Die Anordnungen der Sicherungsverwahrung seien – so der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – rechtmäßig. Die Maßnahmen seien bereits im Strafurteil angeordnet worden, ihr Vollzug überschreite die im Zeitpunkt der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht. Bereits deswegen seien die Fälle nicht mit denen vergleichbar, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK ausgehe.

In einem Fall begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer ohne Anordnung gem. § 67c Abs. 1 StGB in der Zeit von Februar bis September 2010 vollzogenen Sicherungsverwahrung in Anspruch nehmen wollte.

Die Sicherungsverwahrung war erst ca. 6 Monate nach ihrem Beginn angeordnet worden, weil von Seiten der zuständigen Stellen zunächst versucht worden war, eine Sicherungsverwahrung durch die Verlagerung auf eine externe Therapie entbehrlich zu machen.

Das Landgericht Arnsberg hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Dem ist der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Beschwerdeentscheidung gefolgt. Die im Verfahren eingetretene Verzögerung sei nicht amtspflichtwidrig, weil der Fall nicht unangemessen bearbeitet oder gefördert worden sei. Die Verzögerung sei vielmehr dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden Therapieplatzes geschuldet gewesen. Sie stelle keine willkürliche und gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßende Freiheitsentziehung dar.

In einem weiteren Fall begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer ohne Anordnung gem. § 67c Abs. 1 StGB in der Zeit von Februar bis September 2010 vollzogenen Sicherungsverwahrung in Anspruch nehmen wollte.

Die Sicherungsverwahrung war erst ca. 6 Monate nach ihrem Beginn angeordnet worden, weil von Seiten der zuständigen Stellen zunächst versucht worden war, eine Sicherungsverwahrung durch die Verlagerung auf eine externe Therapie entbehrlich zu machen.

Das Landgericht Arnsberg hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Dem ist der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Beschwerdeentscheidung gefolgt. Die im Verfahren eingetretene Verzögerung sei nicht amtspflichtwidrig, weil der Fall nicht unangemessen bearbeitet oder gefördert worden sei. Die Verzögerung sei vielmehr dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden Therapieplatzes geschuldet gewesen. Sie stelle keine willkürliche und gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßende Freiheitsentziehung dar.

In einem letzten Fall schließlich hatte der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm einen Prozesskostenhilfeantrag eines Antragstellers zu beurteilen, der vom Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Zur Begründung verweist er auf eine nachträglich kurz vor der Verbüßung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe angeordnete Sicherungsverwahrung, die von Mai 2006 bis Februar 2011 für 1.743 Tage in der Justizanstalt Werl vollzogen wurde.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR hatte das Landgericht Dortmund Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsbegehren in Höhe von monatlich 500 € bewilligt, das der Senat auf die Beschwerde des Antragstellers auf 25 € pro Tag erhöht hat. Der Tagessatz entspreche der für die Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 3 Strafrechtsentschädigungsgesetz zu gewährenden Entschädigung. Es sprächen gewichtige Gründe dafür, auf diesen Tagessatz abzustellen. Die Entschädigung werde für die erlittene Freiheitsentziehung gewährt, bei der sich kaum eine Differenzierung nach den rechtlichen Grundlagen ihrer Anordnung rechtfertigen lasse. Zur abschließenden rechtlichen Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren hat der Senat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse

  • vom 19. November 2012 – III-1 Vollz (WS) 299/12-301/12, III-1 Vollz (WS) 306/12-310/12, III-1 Vollz (WS) 315/12-316/12, III-1 Vollz (WS) 320/12, III-1 Vollz (WS) 328/12-331/12, III-1 Vollz (WS) 401/12, III-1 Vollz (WS) 496/12, III-1 Vollz (WS) 520/12-521/12
  • vom 19. November 2012 – I-11 W 67/12-68/12, I-11 W 72/12-74/12, I-11 W 77/12-79/12, I-11 W 85/12, I-11 W 88/12-90/12, I-11 W 95/12-96/12, I-11 W 99/12, I-11 W 101/12, I-11 W 103/12-107/12, I-11 W 111/12-118/12, I-11 W 141/12-142/12 und I-11 W 144/12
  • vom 23. November 2012 – I-11 W 33/12, I-11 W 40/12-42/12
  • vom 12. Dezember 2012 – I-11 W 128/12
  • vom 28. November 2012 – I-11 W 75/12