Rubik’s Cube – als Marke entzaubert
Das Gericht der Europäischen Union hat in Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union[1] die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ausgesprochene Nichtigerklärung der aus der Form des „Rubik’s cube“ bestehende Unionsmarke bestätigt. Da die wesentlichen Merkmale dieser Form zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind, die in der Drehbarkeit des Rubik’s cube besteht, hätte diese Form nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.
Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u.a.die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s cube“ verwaltet, trug im Jahr 1999 das damalige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, das heutige Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die folgende Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein:
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Eine solche Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Unionsmarken werden beim EUIPO angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht der Europäischen Union mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden.
Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser dreidimensionalen Marke u.a. mit der Begründung, dass sie eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union erhob und die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beantragte.
Das Unionsgericht wies die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere[2]. Das Unionsgericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe. Simba toys legte gegen dieses Urteil des Unionsgerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union ein. Dieser hob daraufhin sowohl das Urteil des Unionsgerichts wie auch die Entscheidung des EUIPO auf[1]. In seinem Urteil stellte der Unionsgerichtshof u.a.fest, dass das EUIPO und das Unionsgericht bei der Prüfung, ob die Eintragung abzulehnen gewesen wäre, weil die streitige Würfelform eine technische Lösung enthält, auch nicht sichtbare funktionale Elemente der durch diese Form dargestellten Ware, wie etwa ihre Drehbarkeit, hätten berücksichtigen müssen.
Als Reaktion auf das Urteil des Unionsgerichtshofs hat das EUIPO eine neue Entscheidung erlassen, in der das EUIPO den Feststellungen des Unionsgerichtshofs Rechnung trug und feststellte, dass die Darstellung der streitigen Würfelform drei wesentliche Merkmale aufweise, nämlich die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels. Jedes dieser wesentlichen Merkmale sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, die dadurch entstehe, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe hätten. Da die Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke[3] die Eintragung einer Form nicht zulasse, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien, stellte das EUIPO fest, dass die streitige Marke unter Verstoß gegen diese Verordnung eingetragen worden sei, und löschte daher ihre Eintragung. Diese Entscheidung des EUIPO hat wiederum die derzeitige Inhaberin der streitigen Marke, die Rubik’s Brand Ltd, beim Unionsgericht angefochten.
Mit seinem jetzt verkündeten Urteil stellt das Unionsgericht zunächst fest, dass die Entscheidung des EUIPO mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist, soweit das EUIPO festgestellt hat, dass die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels ein wesentliches Merkmal der streitigen Marke seien. Zum einen hat nämlich Rubik’s Brand nie behauptet, dass für sie die etwaige Farbgebung jeder Seite des Würfels im Zusammenhang mit der Eintragung der streitigen Marke eine wichtige Rolle spiele, zum anderen lässt sich anhand einer bloßen visuellen Analyse der grafischen Darstellung dieser Marke nicht deutlich genug erkennen, dass die sechs Seiten des Würfels unterschiedliche Farben aufweisen.
Des Weiteren bestätigt das Unionsgericht die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Definition der technischen Wirkung. In diesem Zusammenhang stellt das Unionsgericht fest, dass die streitige Würfelform das Erscheinungsbild der konkreten Ware darstellt, für die die Eintragung beantragt wurde, nämlich des als „Rubik’s cube“ bekannten dreidimensionalen Puzzles. Bei dieser Ware handelt es sich um ein Spiel, dessen Ziel es ist, ein farbiges dreidimensionales Puzzle in Form eines Würfels mit sechs Seiten von unterschiedlicher Farbe wiederherzustellen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die Bestandteile eines größeren Würfels sind, solange vertikal und horizontal um eine Achse gedreht werden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe haben.
Hinsichtlich der Beurteilung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale der streitigen Marke ist das Unionsgericht wie das EUIPO der Auffassung, dass das wesentliche Merkmal, das in den schwarzen Linien besteht, die sich horizontal und vertikal auf jeder Seite des Würfels kreuzen und jede dieser Seiten damit in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, die in drei Reihen von jeweils drei angeordnet sind, erforderlich ist, um die angestrebte technische Wirkung zu erreichen. Diese schwarzen Linien stellen nämlich eine physische Trennung zwischen den verschiedenen kleinen Würfeln dar, die es dem Spieler ermöglichen, jede Reihe kleiner Würfel unabhängig voneinander zu drehen, um diese kleinen Würfel in der gewünschten Farbkombination auf den sechs Seiten des Würfels anzuordnen. Eine solche physische Trennung ist notwendig, um die verschiedenen Reihen kleiner Würfel mit Hilfe eines Mechanismus im Würfelinnern vertikal und horizontal drehen zu können. Ohne eine solche physische Trennung wäre der Würfel nichts weiter als ein fester Block, der kein einzelnes Element enthielte, das sich unabhängig bewegen ließe.
Was das wesentliche Merkmal der Form des Würfels insgesamt betrifft, teilt das Unionsgericht die Auffassung des EUIPO, dass die Würfelform untrennbar ist von zum einen der Gitterstruktur, die aus schwarzen Linien besteht, die sich auf jeder Seite des Würfels kreuzen und jede dieser Seiten in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, die in drei Reihen von jeweils drei angeordnet sind, und zum anderen der Funktion der konkreten Ware, die darin besteht, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen. In Anbetracht dieser Elemente kann die Form der Ware nämlich nur die eines Würfels, d.h.eines regelmäßigen Hexaeders, sein.
Daher gelangt das Unionsgericht zu dem Schluss, dass zwar die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels kein wesentliches Merkmal der streitigen Marke darstellen, aber die beiden vom EUIPO zutreffend als wesentlich eingestuften Merkmale dieser Marke zur Erreichung der mit der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware angestrebten Wirkung erforderlich sind, und diese Form daher nicht als Unionsmarke hätte eingetragen werden dürfen. Folglich bestätigte das Unionsgericht die angefochtene Entscheidung des EUIPO und wies die Klage von Rubik’s Brand ab.
Diese Entscheidung des Unionsgerichts ist noch nicht rechtskräfitg. Gegen sie kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden, das allerdings der vorherigen Zulassung bedarf.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.Oktober2019 – T -601/17
- EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – C-30/15 P[↩][↩]
- EuG, Urteil vom 25.11.2014 – T-450/09[↩]
- ABl. 1994, L-11 S.1[↩]




