Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle – und das umgefallene Verkehrsschild
Der vom Bauherrn beauftragte Baulogistikdienstleister haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht dem hierdurch Geschädigten für ein umgefallenes Baustellenschild.
In dem aktuell vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte ein Mitarbeiter der klagenden Münchener Firma am 06.02.2022 sein Firmenfahrzeug in der Karlsstraße in München am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, welches auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild am 06.02.2022 auf das Firmenfahrzeug der klagenden Firma stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 €. Die Firma verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadensersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadensregulierung verweigerte, verklagte die Firma den Baulogistikdienstleister vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.534,46 € Schadensersatz, 25 € Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Amtsgericht München gab der Firma in vollem Umfang recht und verurteilte die Baulogistikdienstleisterin zur Zahlung von 4.210,25 € und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 €:
Die Baulogistikdienstleisterin ist Verkehrssicherungspflichtige. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das streitgegenständliche Verkehrsschild ist durch Aufkleber der Baulogistikdienstleisterinn gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lässt, auch beherrscht sie die Gefahrenquelle. Die Baulogistikdienstleisterin trägt zwar vor, dass sie nicht die richtige Baulogistikdienstleisterin sei. Diese Einwendung ist aber bis zuletzt unsubstantiiert geblieben.
Erforderlich und zumutbar ist das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, ist erforderlich und zumutbar. Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens ist davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spricht selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, welcher bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch die Baulogistikdienstleisterin hätte auffallen und beseitigt werden müssen.
Zudem war den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem evtl. Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.
Amtsgericht München, Urteil vom 16. Januar 2025 – 223 C 1927 – 9/24




