Staatszuschüsse für die Jüdische Gemeinde zu Berlin
Das Land Berlin ist zur Gewährung von Zuschüssen an Jüdische Gemeinde verpflichtet.
Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Berufungsverfahren der Jüdischen Gemeinde zu Berlin gegen das Land Berlin entschieden.
Das erste jetzt vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedene Verfahren[1] betrifft Ansprüche der Jüdischen Gemeinde aus dem mit dem Land Berlin im Jahre 1993 geschlossenen Staatsvertrag auf eine jährliche Grundfinanzierung und Zuschüsse zum Pensionsfonds sowie Zuwendungen für kulturelle Betreuung. Im Laufe des Jahres 2013 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Jüdischen Gemeinde und dem Land Berlin, in deren Folge das Land Berlin die Zahlung der Zuschüsse einstellte. Das Land Berlin bemängelte unter anderem die Wirtschaftspläne der Jüdischen Gemeinde und eine unwirtschaftliche Verwendung der Mittel.
In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage der Jüdischen Gemeinde weitgehend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun im Wesentlichen bestätigt und das Land Berlin verpflichtet, der Jüdischen Gemeinde für das Jahr 2013 eine Grundfinanzierung in Höhe von 6,469 Mio. € und für das Jahr 2014 in Höhe von 6,673 Mio. € zu bewilligen.
Diese Ansprüche ergeben sich dem Grund und der Höhe nach jeweils unmittelbar aus den Bestimmungen des Staatsvertrages. Der Auffassung des Landes Berlin, wonach die Leistungen unter dem Vorbehalt allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen stünden, ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Von der Jüdischen Gemeinde geltend gemachte weitergehende Zahlungsansprüche in Höhe von rund 2,4 Mio. € hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dagegen verneint.
Ebenso wie erstinstanzlich bereits das Verwaltungsgericht Berlin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg des Weiteren angenommen, dass der Jüdischen Gemeinde zu Berlin dem Grunde nach ein staatlicher Zuschuss zum Pensionsfonds für die Zeit von Juni 2013 bis Dezember 2014 zusteht. Für eine endgültige Bewilligung fehlt es allerdings an den zur abschließenden Berechnung der Zuschüsse erforderlichen Angaben, so dass das Land nur zu einer vorläufigen Bewilligung verpflichtet werden konnte.
Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verwaltungsgericht Berlin darin bestätigt, dass der Jüdischen Gemeinde ein Anspruch auf die vorläufige Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für kulturelle Betreuung in Höhe von 42.490 € für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 und für das Jahr 2014 in Höhe von 72.840 € zusteht.
In dem zweiten jetzt entschiedenen Verfahren[2] ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis ebenfalls gefolgt, wonach das Land von der Jüdischen Gemeinde keine Zinsen in Höhe von rund 4,346 Mio. € für die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse zum Pensionsfonds verlangen kann. Anders als das Verwaltungsgericht Berlin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg allerdings die Geltendmachung von Zinsen nicht per se für ausgeschlossen gehalten. Der Bescheid war nach seiner Auffassung jedoch fehlerhaft, weil das Land das ihm zustehende Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 8. März 2016 – – Oberverwaltungsgericht 6 B 612015 – und Oberverwaltungsgericht 6 B 622015 –




