Sonntagsöffnung eines "Automatenshops"
In Niedersachsen kann die Öffnung eines „Automatenshops“ an Sonn- und Feiertagen nicht auf drei Stunden beschränkt werden. Ein solcher Automatenshop fällt nicht in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat aktuell die aufschiebende Wirkung einer Klage der Betreiberin eines „Automatenshops“ gegen die Beschränkung der Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf maximal drei Stunden durch die Stadt Papenburg wiederhergestellt.
Der in Papenburg gelegene Automatenshop hat eine Größe von etwa 30 m², ist mit elf verschiedenen Warenautomaten bestückt und war zunächst rund um die Uhr geöffnet. Personal ist dort nicht dauerhaft und insbesondere an Sonn- und Feiertagen gar nicht vor Ort. Die Stadt Papenburg ordnete im Juni 2024 gegenüber der Betreiberin des Shops an, die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf höchstens drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten zu beschränken, weil auch Automatenshops den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterfielen. Ferner erklärte sie ihre Anordnung für sofort vollziehbar.
Ein von der Betreiberin des Automatenshops gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte beim Verwaltungsgericht Osnabrück keinen Erfolg[1]. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreiberin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und ihrem Rechtsschutzbegehren entsprochen:
Eine Einrichtung wie der „Automatenshop“ falle, so das Oberverwaltungsgericht, nicht in den Anwendungsbereich des NLöffVZG. Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe nicht hinter den vormals auf Bundesebene erreichten Entwicklungsstand vor der Föderalismusreform im Jahr 2006, mit der unter anderem die Gesetzgebungszuständigkeit für die Ladenöffnungszeiten vom Bund auf die Länder übertragen worden war, zurückfallen wollen. Auch von dem früheren Ladenschlussgesetz des Bundes seien Automatenshops nicht erfasst gewesen. Nach der Gesetzesbegründung des Landesgesetzgebers habe vielmehr eine weitere Liberalisierung und Flexibilisierung der Regelungen über die Ladenöffnungszeiten herbeigeführt werden sollen und sei von der Nichtanwendbarkeit des Landesgesetzes auf Automaten ausgegangen worden. Auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Auftrags zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe begegne eine durchgehende Öffnung des Automatenshops, insbesondere auch angesichts dessen Größe sowie der Freiheit der Kunden, ihre Sonn- und Feiertagsruhe selbst zu gestalten, keinen Bedenken.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2025 – 7 ME 7/25
- VG Osnabrück – 1 B 61/24[↩]




