Schmerzensgeld für die gebrochene Spirale

Muss eine Spirale, die aus einer fehlerhaften Charge stammt, operativ unter Vollnarkose entfernt werden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main angemessen, aber auch ausreichend.

Die in Spanien ansässige beklagte Herstellerin stellt Intrauterinpessare, i.F.: Spiralen, zur Schwangerschaftsverhütung her. Da in einigen Chargen die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht war, gab die Herstellerin 2018 eine auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus. Die klagende Patientin nimmt die Herstellerin auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,00 € in Anspruch. Sie behauptet, ihr sei 2016 eine von der Herstellerwarnung erfasste Spirale eingesetzt worden. Diese habe 2021 operativ unter Vollnarkose entfernt werden müssen, da ein Bruch beider Seitenarme der Spirale festgestellt worden sei.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Patientin hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilweise Erfolg:

Die Patientin könne ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € verlangen, entschied der Senat. Durch den Bruch der eingesetzten Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sei die Patientin in ihrer Gesundheit verletzt worden. Die Patientin habe durch ihren Patientenpass nachgewiesen, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt worden sei. Sie habe auch durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin nachgewiesen, dass dieses Produkt bis zur Entfernung 2021 nach Ablauf der fünfjährigen Liegedauer nicht gewechselt worden sei. Die Zeugin habe schließlich überzeugend bekundet, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin abgebrochen waren. Dabei könne offenbleiben, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden sei. Schließlich sei der Senat überzeugt, dass die Spirale aus einer Charge stamme, aus der bei einzelnen Produkten Materialfehler festgestellt worden seien. Schließlich bestehe ein Anscheinsbeweis, dass dieser Produktfehler zu dem Bruch der Seitenarme geführt habe. Einige Bruchstück hätten operativ entfernt werden müssen.

Die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen führten hier zu einem angemessenen, aber auch ausreichenden Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Die gegenteiligen Behauptungen der Patientin seien nicht nachweisbar. Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden habe die Patientin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe vorliegen würden, diesen Vortrag noch zuzulassen. Soweit andere Gerichte teilweise höhere Beträge zugesprochen hätten, beruhe dies auf weiteren, hier nicht vorliegenden Beeinträchtigungen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. April 2025 – 17 U 181/23

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.10.2023, 2-06 O 375/22[]