Ein Freispruch reicht – auch bei erst später möglichen DNA-Nachweisen
Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG) …
Weiterlesen…




