Nichteinstellung eines Schwerbehinderten "aus gesundheitlichen Gründen"

Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung.

In dem hier vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall bewarb sich der an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Bewerber unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Er erhielt eine Einstellungszusage vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Bewerber wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Die Einstellungszusage wurde daraufhin zurückgenommen. Der Bewerber erhob Klage auf Entschädigung wegen einer aus seiner Sicht erfolgten Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab:

Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das AGG waren für das Arbeitsgericht nicht erkennbar. Der Bewerber sei von der Stadt wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Die Stadt habe bei der Entscheidung, den Bewerber nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Vielmehr habe man den Bewerber ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt, diese jedoch vom Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht. Diese gesundheitliche Eignung sei dann von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden, woraufhin die Stadt unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen habe.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 20. März 2024 – 3 Ca 1654/23