Kindeswohl begründet kein Abschiebeverbot
Das Wohl eines Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG vermögen als inlandsbezogene Aspekte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu begründen.
In den zehn hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fällen hatten jeweils Ausländer mit familiären Bindungen in Deutschland geklagt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung an und verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbote.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die beklagte Bundesrepublik in allen Verfahren verpflichtet festzustellen, dass für die jeweiligen Ausländer ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen[1]. Das Bundesverwaltungsgericht hat den gegen die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts eingelegten Sprungrevisionen des Bundes stattgegeben und die Klagen abgewiesen:
§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, die im Rückführungsverfahren zu berücksichtigen sind, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Inland verletzt würde, werden von der Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. Ihnen ist – wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen – in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tragen.
Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten an der Beurteilung gehindert ist, ob die Ausländer alsbald nach ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsländer in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage gerieten oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wären, hat es die angefochtenen Urteile insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Mai 2025 – 1 C 2.24 – 1 C 20.23 – 1 C 9.24 – 1 C 10.24 – 1 C 11.24 – 1 C 2.25 – 1 C 5.25 – 1 C 10.25 – 1 C 14.25 und 1 C 12.24
- VG Gelsenkirchen, Urteile vom 03.05.2024 – VG 9a K 1073/21.A; vom 17.05.2024 – VG 9a K 3404/20.A; vom 03.05.2024 – VG 9a K 3184/22.A und VG 9a K 3865/22.A; vom 17.05.2024 – VG 9a K 2724/22.A; vom 14.05.2024 – VG 9a K 1855/22.A; vom 22.11.2024 – VG 9a K 54/24.A; vom 03.12.2024 – VG 9a K 772/23.A; vom 16.12.2024 – VG 9a K 3023/23.A; vom 21.01.2025 – VG 9a K 3999/24.A; und vom 11.06.2024 – VG 9a K 4069/21.A[↩]




