Keine vorläufige Aufnahme ins Gymnasium

Die von einer Grundschule in Baden-Württemberg ausgestellte „Grundschulempfehlung“ ist nicht als verbindliche Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung anzusehen.

So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe einen gerichtlichen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Grundschüler seine vorläufige Aufnahme an einem staatlich anerkannten Privatgymnasium erreichen wollte. Der antragstellende Schüler ist Viertklässler einer staatlich genehmigten privaten Grundschule und erstrebt seine Aufnahme an einem staatlich anerkannten Privatgymnasium. Die Grundschule stellte dem Antragsteller hierfür eine „Grundschulempfehlung“ aus. Den nach geltender Rechtslage eröffneten Potenzialtest bestand der Antragsteller nicht.

Mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Gestattung seiner Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse des Privatgymnasiums begehrt. Zur Begründung des Antrags hat er geltend gemacht, der Potenzialtest unterliege systemischen Mängeln und sei nur eine Momentaufnahme, die über keine Aussagekraft über die Eignung fürs Gymnasium verfüge. Es sei rechtswidrig, dass er von der Kompetenzmessung und der verbindlichen Grundschulempfehlung ausgeschlossen sei. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt:

Es sei offen, so das Verwaltungsgericht, ob der Antragsteller einen Anspruch auf seine Aufnahme in die 5. Klasse des Privatgymnasiums habe. Das Gymnasium sei an die geltende Rechtslage gebunden, insbesondere an die aktuell gültige Fassung von § 88 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) und der Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten (AufnahmeVO). Der Antragsteller habe an der Kompetenzmessung „Kompass 4“ nicht teilgenommen und den Potenzialtest nicht bestanden, sodass er die gymnasialen Anforderungen nicht erfülle. Die von der Grundschule ausgestellte „Grundschulempfehlung“ sei nicht als verbindliche Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung anzusehen, da die Empfehlung einer nur genehmigten Grundschule nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche.

Soweit der Antragsteller Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SchG sowie § 3 AufnahmeVO anmelde, sehe die Kammer keinen Anlass, die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 3 AufnahmeVO sei schon gar nicht entscheidungserheblich, da der Antragsteller – diese Bestimmung hinweggedacht – immer noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme auf das Gymnasium erfüllen würde. Die Kammer sei darüber hinaus nicht davon überzeugt, dass § 88 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 SchG verfassungswidrig sei. Insbesondere sei die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Potenzialtests nicht entscheidungserheblich: Im Falle der Verfassungswidrigkeit des Tests in seiner konkreten Ausgestaltung käme allenfalls ein Anspruch auf Neudurchführung eines verfassungsmäßigen Potenzialtests in Betracht. Nicht hingegen bestünde ein Anspruch auf Aufnahme an dem Privatgymnasium.

Nachdem offen sei, ob der Antragsteller einen Anspruch auf seine Aufnahme in die 5. Klasse des Gymnasiums habe, sei eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorzunehmen; diese falle zu Lasten des Antragstellers aus. Würde die beantragte einstweilige Anordnung ergehen, dürfte er das Gymnasium besuchen, nur um dann, wenn das Hauptsacheverfahren erfolglos bliebe, auf die Realschule, gegebenenfalls unter Verlust der begonnenen Schuljahre am Gymnasium, wechseln zu müssen. Zu berücksichtigen sei auch eine Breitenwirkung, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung für vergleichbar gelagerte Fälle entfalten könne und letztlich zur Aushebelung der geltenden Rechtslage führe. Demgegenüber könne der Antragsteller zunächst die Real- oder eine Gemeinschaftsschule besuchen, um alsdann – entsprechenden Leistungen vorausgesetzt – auf das Gymnasium zu wechseln.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 2025 – 7 K 5575/25