Kein Fahrverbot für Fahrradfahrer
Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter).
Mit diesen Entscheidungen schließt sich das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs[1] und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz[2] an.
Damit sind die beiden Fahrradfahrer aus Duisburg und Schwerte in den hier vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen. Ein der beiden Fahrradfahrer fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Der andere Fahrradfahrer wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab[3]. Die Beschwerden der Fahrradfahrer hatten beim Oberverwaltungsgericht in Münster Erfolg:
Die streitigen Anordnungen können, so das OVG, nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen – Beschlüsse vom 5. Dezember 2024 – 16 B 175/23 und 16 B 1300/23
- BayVGH, Urteil vom 17.04.2023 – 11 BV 22.1234[↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVG[↩]
- VG Düsseldorf – 14 L 2486/22; VG Gelsenkirchen – 7 L 1617/23[↩]




