Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten bei vorschneller Beauftragung eines Rechtsanwalts

Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten besteht -außer im Fall der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten – erst mit Verzugseintritt, nicht hingegen für die bereits zuvor durch die Beauftragung entstandenen Anwaltskosten.

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall erwarb ein Käufer bei einem Münchner Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 €. 6.000 € zahlte der Autokäufer per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm. Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne.

Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab:

Es besteht vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Autohändlerin befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, sodass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Autohändlerin hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte.

Zwar mag die streitgegenständliche E-Mail des Mitarbeiters der Autohändlerin vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung ist darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung bezog sich diese E-Mail nicht auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung der Parteien (der Kaufvertrag), sondern auf das seitens der Autohändlerin vermittelte Finanzierungsgeschäft des Autokäufers mit der Bank des Herstellers.

Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Autokäufer vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Autohändlerin, bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen.

Der Autokäufer hat bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit seinem Rechtsanwalt aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streitgegenständlichen Mail. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Autokäufer über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.

Amtsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2025 – 223 C 1289/25