Inklusive Schule in Niedersachsen – und ihre Finanzierung
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Regelung in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (InklSchulFinG) für verfassungswidrig erklärt, soweit die Norm beim finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen verbundenen Kosten diejenigen Schulträger unberücksichtigt lässt, die mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind.
Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist in Niedersachsen im Jahr 2012 im Schulgesetz bestimmt worden, dass die öffentlichen Schulen inklusive Schulen sind. Sie müssen – beginnend ab dem Schuljahr 2013/2014 zunächst in den Klassen 1 und 5 und danach aufsteigend – allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang ermöglichen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Das Land gewährt nach § 1 InklSchulFinG den Kommunen, die als Schulträger für die Errichtung und Ausstattung der Schulgebäude verantwortlich sind, einen finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen verbundenen Kosten in Form einer Pauschale. Für die Verteilung des zur Verfügung gestellten Betrags auf die einzelnen Schulträger ist nach § 1 Abs. 3 InklSchulFinG die Gesamtzahl der Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I des Schulträgers an seinen öffentlichen Schulen maßgeblich. Kommunen wie die im Ausgangsverfahren klagende Region Hannover, die lediglich Trägerin von Schulen des Sekundarbereiches II sind, erhalten danach gegenwärtig keinen finanziellen Ausgleich des Landes.
Diese Kostenausgleichsbestimmung ist mit der Niedersächsischen Verfassung unvereinbar. Sie genügt nicht dem besonderen Regelungsauftrag des Art. 57 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung. Danach war der Gesetzgeber verpflichtet, für die durch das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule verursachten notwendigen Kosten durch Gesetz einen finanziellen Ausgleich zu regeln. Der gänzlich fehlende Ausgleich von Kosten der Schulträger im Sekundarbereich II aufgrund des in § 1 Abs. 3 InklSchFinG niedergelegten Verteilungsmaßstabs ist jedenfalls nach dem sog. „Aufsteigen der Inklusion in die Sekundarstufe II“ im Schuljahr 2018/2019 verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt die derzeitige Regelung weiter anwendbar.
Die Vorschrift war dem Staatsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Hannover[1] im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt worden.
Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2025 – StGH 2/24
- VG Hannover, Beschluss vom 30.10.2024 – 1 A 4916/22[↩]




