Inhaltsgleiche Fake-Videos – und die Prüfpflichten einer Social Media-Plattform

Ein Hostprovider (hier: Meta Platforms, Inc.) muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern.

Mit dieser Entscheidung führt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seine Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act fort.

Dem zugrunde lag der Fall eines Arztes, der in der Vergangenheit u.a. die sog. „Hirschhausen Diät“ bewarb. Dieser wies die beklagte Meta Platforms, Inc. in der Vergangenheit mehrfach auf sog. Fake-Werbungs-Videos hin, in denen er vermeintlich u.a. für Abnehmmittel werbe.

Gegenstand des hier entschiedenen Eilverfahrens sind zwei weitere solcher Deep-Fake Videos: Nutzer haben zum einen ein Video unter Verwendung eines Ausschnitts aus der Sendung von Markus Lanz hergestellt, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme des Arztes verwendet werden und in dem dieser vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme wirbt. Dieses Video entfernte Meta Platforms zeitnah nach Abmahnung durch den Arzt. In einem nachfolgend erschienenen, nahezu inhaltsgleichen weiteren Deep-Fake Video warb der Arzt ebenfalls vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme. Dieses Video entfernte Meta Platforms ebenfalls – erst – nach entsprechendem Hinweis durch den Arzt.

Der Arzt nimmt Meta Platforms auf Unterlassen der Verbreitung dieser beiden Videos in Anspruch. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat den Antrag zurückgewiesen[1]. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Arztes hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt teilweise Erfolg:

Hinsichtlich des ersten Videos bestehe kein Unterlassungsanspruch, entschied der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat. Die Beklagte sei als Hostproviderin grundsätzlich nicht verpflichtet, von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ihre Haftung setze die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten voraus. Vor der Abmahnung des Arztes betreffend das erste Video sei Meta Platforms nicht zur Löschung verpflichtet gewesen. Eine Löschpflicht habe sich insbesondere nicht aus den vorausgegangenen Hinweisen des Arztes auf andere, nicht sinngleiche sog. Fake-Werbungen ergeben. Grundsätzlich lösten derartige Hinweise nur Prüfpflichten hinsichtlich „sinngleicher Inhalte“ aus. Darunter fielen Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwa abweichend gestaltet seien. Dies könne sich etwa auf die Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen oder Zufügung sog. Caption beziehen. Die vorausgegangenen Hinweise des Arztes hätten sich hier jedoch auf in Bild und Text abweichende Inhalte bezogen.

Hinsichtlich des zweiten Videos habe Meta Platforms dagegen schon aufgrund der Abmahnung des Arztes hinsichtlich des ersten Videos eine Prüfpflicht getroffen. Es habe keiner weiteren Abmahnung bedurft. Das zweite Video unterscheide sich allenfalls marginal vom ersten. Nach dem Eindruck der Senatsmitglieder wirkten die Videos – bei voneinander abweichender Überschrift – nahezu identisch. Es lägen damit sinngleiche Inhalte vor. Da Meta Platforms das zweite Video nicht bereits ohne weitere Abmahnung gesperrt habe, habe sie gegen ihre Prüfpflichten verstoßen. Im Ergebnis bestehe daher ein Unterlassungsanspruch.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. März 2025 – Az. 16 W 10/25

  1. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.11.2024 – 2-03 O 393/24[]