Hausverbot im Supermarkt

Ein Hausverbot gegen Anwohnerin eines Supermarktes bedarf keiner weiteren Begründung. Es besteht kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Supermarktes

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall tätigte eine 77-jährige Münchnerin, die über einer Supermarktfiliale wohnt, dort bis zu einem Hausverbot Anfang des Jahres 2024 durch die Filialleitung ihre Einkäufe. Sie behauptet, dass Hausverbot sei nach einer Beschwerde ihrerseits ohne ersichtlichen Grund erteilt worden. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen und daher auf die Filiale angewiesen. Ohne ein Betreten des Supermarktes sei ihr eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt. Die Filialleitung begründete das Hausverbot mit wiederholtem Fehlverhalten. Die Münchnerin habe Kunden beim Betreten des Marktes von ihrer Wohnung aus beschimpft, habe das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht aufgesucht, Mitarbeiter in Gespräche verwickelt und diese von der Arbeit abgehalten. Sie habe sich zudem immer wieder an der Frischetheke des Marktes Ware aufschneiden lassen und diese dann anstatt zu kaufen im Laden abgelegt.

Da der Supermarkt sich weigerte, das Hausverbot zurückzunehmen, verklagte die Anwohnerin den Betreiber des Supermarktes vor dem Amtsgericht München auf Gewährung des Zutritts zum Supermarkt. Das Amtsgericht wies die Klage ab:

Der Betreiber des Supermarktes ist als Betreiber des Supermarkts aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Fehlverhalten der Anwohnerin vorlag. 

Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Anwohnerin entscheidet die Verweigerung des Zutritts für die Anwohnerin nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Ein Supermarkt, dient der Daseinsvorsorge in Form von Einkäufen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln, nicht der sozialen Interaktion oder des kulturellen Austausches.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Monopolstellung oder sonstige strukturelle Überlegenheit des Supermarktbetreibers vorliegt, die dazu führt, dass bestimmte Personen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden könnten. Eine solche Monopolstellung des Marktes des Supermarktbetreibers für die tägliche Daseinsvorsorge ist im konkreten Fall nicht gegeben. Der Betreiber des Supermarktes hat unbestritten ausgeführt, dass in fußläufiger Entfernung (ab 500 Metern) weitere Supermärkte vorhanden sind, die somit auch für betagtere Kunden problemlos zu erreichen sind.

Amtsgericht München, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 142 C 18533/24