Fußball-Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht
Für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall machte ein 28-jähriger Schiedsrichter Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für die sog. Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen wurde. Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Bonn verwies die Klage an das Landgericht Frankfurt, da der Kläger seine Tätigkeit als Schiedsrichter weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt ausübe und somit kein Arbeitnehmer sei.
Demgegenüber kam das Landesarbeitsgericht Köln zu der Auffassung, das vom Kläger angestrebte Rechtsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Die vertraglichen Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten.
Insbesondere folge daraus, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, die Beklagte jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen könne. Dies spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten. Ferner seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu würdigen. Der Frage, ob der Kläger fachlichen Weisungen unterliege, komme insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Das Landesarbeitsgericht Köln widerspricht damit einer früheren Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main, dass bereits im Jahr 2018 geurteilt hatte, dass Schiedsrichter und ihre Assistenten nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden und nicht abhängig beschäftigt seien[1].
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anders als seinerzeit das Hessische Landesarbeitsgericht hat Landesarbeitsgericht Köln die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16. Juni 2025 – 5 Ta 58/25
- Hess. LAG 15.03.2018 – 9 Sa 1399/16[↩]




