Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat eine der beiden bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur[1] als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen.
Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die abschließende Zustimmung des Rates der Europäischen Union hat sich damit erledigt.
Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rügen gegen das EUSFTA erhoben haben, diese allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben blieben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 966/19
- Free Trade Agreement between the European Union and the Republic of Singapore – EUSFTA[↩]




