Facebook, Instagram – und der mangelhafte Datenschutz
Das Landgericht Berlin II hat aktuell in sechs Urteilen den Klagen mehrerer Personen gegen die Meta Platforms, Inc. unter anderem auf Auskunft über und Anonymisierung bzw. Löschung ihrer über die Meta Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten stattgegeben und ihnen zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von jeweils 2.000 € zugesprochen.
Die Klägerinnen machen jeweils geltend, dass die Meta Platforms, Inc. alle digitalen Bewegungen auf Webseiten und mobilen Apps sämtlicher Nutzerinnen von Facebook und Instagram auslese und aufzeichne, wenn die Dritt-Webseiten und Apps die Meta Business Tools installiert haben. Die Meta Business Tools erlauben die so gesammelten Daten mit einem einmal angelegten Nutzerkonto zu verbinden und so ein Profil über Personen anzulegen, das etwa ihre politische und religiöse Einstellung, ihre sexuelle Orientierung oder etwa Erkrankungen erfassen kann. So könnten z. B. Informationen über Bestellungen bei Apotheken, Angaben zu problematischem Suchtverhalten oder bei dem Wahl-O-Mat ausgelesen werden. Es sei unklar, mit wem die Meta Platforms, Inc. die so erstellten Profile teile.
Der Einsatz der Meta Business Tools auf Webseiten und Apps ist dabei nur eingeschränkt erkennbar. Schätzungen gehen davon aus, dass diese bei mindestens 30 bis 40 Prozent der Webseiten weltweit und auf der überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten in Deutschland zum Einsatz kommen. Dies erfolge nicht nur ohne, sondern auch gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzerinnen.
Die Meta Platforms, Inc. wendet dagegen ein, die Drittunternehmen seien für die Installation und Nutzung der Business Tools und somit für die Offenlegung der Daten verantwortlich. Sie selbst nehme eine Datenverarbeitung jedenfalls zur Bereitstellung personalisierter Werbung nur vor, wenn die Nutzerinnen ausdrücklich hierin einwilligen. Anderenfalls würden übermittelte Daten nur für begrenzte Zwecke, wie Sicherheits- und Integritätszwecke, genutzt.
In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass den Klägerinnen der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zustehe, da die Meta Platforms, Inc. die über die Meta Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten der Klägerinnen zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen verarbeitet und gespeichert habe. Der Löschungs- bzw. Anonymisierungsanspruch bestehe nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da für die Datenverarbeitung keine Rechtsgrundlage bestehe. Hierfür lägen keine Einwilligungen der Klägerinnen vor. Wegen der Verstöße gegen die DSGVO stünden den Klägerinnen zudem Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Für die weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Berliner Kammergericht eingelegt werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen.
Landgericht Berlin II, Urteile vom 4. April 2025 – 39 O 56/24 – 39 O 67/24 – 39 O 57/24 – 39 O 97/24 – 39 O 218/24 und 39 O 184/24




