Durchfuhr von Rüstungsgütern nach Israel
Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main blieb der Eilantrag eines palästinensischen Antragstellers aus dem Gazastreifen erfolglos, mit dem dieser sich gegen eine vermeintliche vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte Genehmigung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern (Teile für unbemannte Drohnen) mit Endverbleib Israel gewandt hatte.
Wie sich im Laufe des Verfahrens herausstellte, handelte es sich in der Sache um eine Durchfuhr von Ungarn über Frankfurt nach Israel. Einer solchen liegt gewöhnlich eine Genehmigung ungarischer Behörden zu Grunde, etwas Anderes hat der antragstellende Palestinänser weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Aus diesem Grund existierte keine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die mit dem vorliegenden Verfahren angegriffen werden konnte, sodass der Eilantrag bereits als unzulässig abgelehnt wurde.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 5 L 2593/25.F




