Durch Rauch zur Kneipentoilette
In rheinland-pfälzischen Gaststätten, die nicht dem sogenannten Einraumgaststätten-Privileg unterfallen, darf im Thekenraum nicht geraucht werden. Das gilt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz jedenfalls dann, wenn dieser Raum – etwa beim Eintritt in die Gaststätte oder bei Toilettengängen – auch von nichtrauchenden Gästen betreten werden muss, um in einen rauchfreien Bereich zu gelangen.
Damit blieb die Klage einer Pfälzer Wirtin, die am Tresen das Rauchen gestattete und stattdessen einen anderen, etwas größeren Raum („Speisesaal“) als rauchfrei auswies, auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Zwar erlaube, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen. Dieser Begriff sei jedoch nicht nur anhand der Größe, sondern auch nach der Funktion zu bestimmen. Die somit erforderliche untergeordnete Bedeutung werde nicht gewahrt, wenn der Raum von allen Gästen durchquert werden müsse. Zudem stehe der Speisesaal der Klägerin den nichtrauchenden Gästen häufig nicht zur Verfügung, weil er zweimal in der Woche für Vereinssitzungen oder ähnliche Veranstaltungen und darüber hinaus für private Feiern genutzt werde. Dem Ziel des Gesetzgebers, auch Familien, Menschen mit Atemwegserkrankungen und Jugendlichen den Besuch von Gaststätten zu ermöglichen, widerspreche es, wenn diese sich – wenn auch nur vorübergehend – im Raucherbereich aufhalten müssten.
Urteil vom 24. Mai 2012, Aktenzeichen: 7 A 11323/11.OVG




