„Dieses Kasseler muß noch gekocht werden!“

Wer „Kasseler Stielkotelett“ in den Verkehr bringt, muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin darauf hinweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr gegart werden muss.

Die Klägerin ist eine Berliner Fleischwarenherstellerin; sie vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung „Kasseler Stielkotelett“. Nachdem bei einer Probe ein Salmonellenbefall des Produkts festgestellt worden war, beanstandete die Lebensmittelüberwachungsbehörde das Fehlen eines Hinweises dazu, dass das Lebensmittel vor dem Verzehr ausreichend durcherhitzt werden müsse. Die Klägerin macht geltend, es handele sich bei dem von ihr hergestellten Produkt nicht um ein unsicheres Lebensmittel. Es bedürfe keines Warnhinweises über die Notwendigkeit der Durcherhitzung des Erzeugnisses, da dem Verbraucher aufgrund zahlreicher Informationsquellen allgemein bekannt sei, dass Schweine- und Geflügelfleisch von Salmonellen befallen sein könne und daher durchgegart zu verzehren sei.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Zulässigkeit des Vertriebs ohne weitere Hinweise feststellen lassen wollen. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Lebensmittel, die nicht sicher, insbesondere gesundheitsschädlich seien, dürften nicht in Verkehr gebracht werden. Für die Beurteilung dieser Frage seien die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen. Demnach bestehe hier eine solche Gefahr. Kasseler-Produkte gelangten nämlich üblicherweise nicht nur roh, sondern auch in bereits durchgegartem Zustand in den Verkehr. Ohne nähere Hinweise auf der Verpackung sei dem Verbraucher nicht zweifelsfrei klar, dass es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handele, weil es die auch für gegartes Kasseler typische rosa Färbung aufweise und auch durch ein Befühlen nicht als noch nicht durcherhitzt zu erkennen sei. Ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Garzustand des Produkts sei also nicht völlig fernliegend.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13. Juni 2012 – VG 14 K 63.10