Die Zitterpappel und der PKW

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zweimal im Jahr – in belaubtem und unbelaubtem Zustand – eine Sichtprüfung der auf seinem Grundstück stehenden Bäume durchzuführen. Diese sog. Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der eine Baumschädigung erkennen kann.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall den Eigentümer eines Baumes dazu verpflichtet, den Schaden zu erstatten, der durch den herabfallenden Baum entstanden ist. Am 23. Juli 2009 stürzte auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks in Quedlinburg eine Zitterpappel auf den dort parkenden PKW des Klägers und zerstörte diesen. Der Besitzer des PKWs verlangt den Schaden an seinem Wagen in Höhe von 6.000,- Euro von dem Grundstückseigentümer erstattet.

Nach Auffassung des Landgerichts Magdeburg muss der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr in belaubtem und unbelaubtem Zustand eine Sichtprüfung des Baumes durchführen, die sogenannte „Baumschau“. Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist.

Nicht ausreichend ist es, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die Baumschau durch einen Nichtfachmann erfolgt. Der durch das Landgericht bestellte Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Pappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären.

Damit haftet der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Baum steht.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 26. April 2012 – 9 O 757/10