Die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer

Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines Elektroautos keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird.

Verbrauchern steht gemäß §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.

Jedoch verlängert sich die dem Verbraucher gesetzlich eingeräumte 14-tägige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge nicht dadurch, dass der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer nicht angibt.

In dem hier vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte der Käufer am 4. Mai 2022 über den Onlineshop der Autohändlerin ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000,00 € erworben. Die Autohändlerin hat in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Käufer übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Autohändlerin zu finden. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20. Dezember 2022. Am 14. August 2023 erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags. Zu spät, befand das Oberlandesgericht Oldenburg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung des Käufers zurück:

Die Widerrufsbelehrung genüge auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen, so das Oberlandesgericht Oldenburg, die Widerrufsfrist verlängere sich daher nicht. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.: per E-Mail) übermitteln. 

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 7. November 2024 – 14 U 95/24