Die Spielhalle im "faktischen Kerngebiet"
Bei einer mehr als unerheblichen Wohnnutzung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks scheidet die Annahme eines faktischen Kerngebiets aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt die klagende Grundstückseigentümerin einen Bauvorbescheid für die Nutzung eines Geschäftsgebäudes in der Innenstadt der beklagten Stadt als Spielhalle. Die Stadt lehnte den Antrag ab, der Widerspruch blieb erfolglos.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage gestützt auf § 34 Abs. 1 BauGB statt[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück[2]. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Vergnügungsstätte zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. Die nicht unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks stehe dieser Einordnung nicht entgegen, obwohl sie im vorhandenen Umfang nur aufgrund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan zulässig wäre.
Auf die Revision der Stadtd hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen; die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein faktisches Kerngebiet auch bei einer nicht unerheblichen Wohnnutzung vorliege, stehe mit der Regelungssystematik der Baunutzungsverordnung und § 7 BauNVO nicht in Einklang:
Die Verweisung in § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB auf die §§ 2 ff. BauNVO findet dort eine Grenze, wo die Baunutzungsverordnung eine planerische Entscheidung der Gemeinde vorsieht. Der Verordnungsgeber hat die Entscheidung darüber, ob die sonstige Wohnnutzung in einem Kerngebiet über Ausnahmen hinausgehen darf, der Gemeinde überlassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BauNVO). Dieser Planvorbehalt darf bei der Einordnung als faktisches Kerngebiet nicht übergangen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2025 – 4 C 2.24
- VG Lüneburg, Urteil vom 03.12.2020 – VG 2 A 404/18[↩]
- Nds. OVG, Urteil vom 14.12.2023 – OVG 1 LC 11/21[↩]




