Die Reinigungskraft als bissiger „Wachhund“

Verweigert des nachts eine Reinigungskraft dem Hotelgast die Rückkehr ins Hotel unter Zufügung von Stichverletzungen, so haftet der Hotelinhaber, wenn er seinen Mitarbeiter nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und ihn insoweit zutreffend angewiesen hat.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Schmerzensgeldklage die Inhaber eines Ochtruper Hotels unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster zur Zahlung verpflichtet. Gemeinsam mit einem Bekannten war der Kläger im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen. Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt. Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt hat. Die Beklagten haben gemeint, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.

Durch das Oberlandesgericht Hamm ist dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zugesprochen worden, da die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt hätten, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. November 2012 – I-30 U 80/11