Der versenkbare Straßenpoller **

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert.

So hat aktuell das Landgericht Lübeck einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet: Ein Mann hielt mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller steht ein Schild „Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Der Mann fragt, ob er durchfahren kann, woraufhin der Poller im Boden versenkt wird. Der Mann fährt los, dann passiert es: Nach einigen Sekunden fährt der Poller automatisch wieder hoch und trifft das Abschleppfahrzeug. Der Mann verlangt Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigern sich.

Das Landgericht Lübeck verurteilte den Betreiber zum Schadensersatz. Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Es stimme zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gebe viele Gründe, warum das nicht immer möglich sei (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt. Wer eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Wer sich mit den Gefahren eines Straßenpollers nicht ausreichend auseinandersetzt oder keine geeigneten Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss Schadensersatz zahlen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 26. Juli 2024 – 10 O 310/23