Der Unterstützungsstreik – mit dem Ziel der Allgemeinverbindlichkeit
In einem konzernangehörigen Unternehmen kann ein Unterstützungsstreik zulässig sein, wenn der Hauptarbeitskampf unter anderem auf die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach § 5 Abs. 1 TVG gerichtet ist.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Verfahren hatte eine Arbeitgeberin Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 € von der beteiligten Gewerkschaft gefordert. Hintergrund war ein 24-stündiger Solidaritätsstreik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hatte. Dieser sollte die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns unterstützen, die sich im Hauptstreik mit der Gewerkschaft befanden. Ein Ziel dieses Hauptarbeitskampfs war neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW. Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unterstützungsstreik für unzulässig und damit rechtswidrig, weshalb die Gewerkschaft ihr den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Das Streikziel – die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Köln hat die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte im Berufungsverfahren nun die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht und wies auch die Berufung der Arbeitgeberin als unbegründet zurück:
Auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG könne ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen. Eine pauschale Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen („streikfrei“ gestellt).
Der Einordnung der gemeinsamen Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG als eine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch die sogenannten Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Arbeitgeberin hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt[1].
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. Juli 2025 – 8 SLa 582/24
- BAG – 1 AZR 139/25[↩]




