Der Fall "Barschel" – und der nicht erneut angehörte Geheimagent
Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene zu den Grundlagen und Zusammenhängen der beabsichtigten Berichterstattung angehört wird. Auch der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines erst geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Anhörungspflicht nicht entfallen.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mehrere Filmemacher verpflichtet, es zu unterlassen, den Verdacht einer Beteiligung des Geheimagenten am Tod von Uwe Barschel zu erwecken.
Der klagende Geheimagent war für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig. Die beklagten Filmemacher befassten sich im Rahmen einer vierteiligen „Doku-Reihe“ mit dem Tod von Uwe Barschel in Genf. Ziel der Serie war es, Theorien und Indizien zu den Umständen und Hintergründen des Todes zu verfilmen. Der Geheimagent nimmt die Filmemacher u.a. auf Unterlassung in Anspruch, durch bestimmte Passagen des Films den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem Tod von Uwe Barschel und ihm zu erwecken.
Daserstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte seinem Antrag insoweit stattgegeben[1]. Die hiergegen von den Filmemacher eingelegte Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg:
Dem Geheinagenten stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Berufung noch angegriffenen Aussagen zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Filmemacher erweckten mit den angegriffenen Passagen u.a. den Verdacht, dass der Geheimagent am Tod von Uwe Barschel beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht werde zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergebe sich aber aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich genommen wahrer Tatsachen. Der Zuschauer folgere aus der Zusammenstellung und Anordnung von Angaben von „Zeitzeugen“ mit Zwischentexten eine eigene Äußerung der Filmemacher.
Die Filmemacher seien nicht berechtigt, diesen Verdacht aufzustellen und zu verbreiten. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden. Die Filmemacher hätten dem Geheinagenten nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Grundlagen und Zusammenhängen der hier streitigen Verdachtsäußerung eingeräumt. Der Geheimagent sei zu den näheren konkreten Inhalten des Berichts nicht angehört worden.
Diese Anhörung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe der Geheimagent im Vorstadium des Filmes ein Interview mit dem Journalisten der Serie abgelehnt und bekundet, „jede Stellungnahme“ abzulehnen. Daraus hätten die Filmemacher haben nicht schließen dürfen, dass er auch auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichte, die er noch nicht kenne. Der Filmbeitrag sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipiert gewesen. Das Interview habe ersichtlich der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht gedient.
Der Umstand, dass der Geheimagent gegen einen Wikipedia-Artikel zu „Uwe Barschel“ nicht vorgegangen sei, in dem seine Rolle beleuchtet werde, lasse die Anhörungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Artikel weise vielmehr maßgebliche inhaltliche Unterschiede zum hiesigen Fernseh-Bericht auf. Auch der öffentlich zugängliche Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Lübeck über das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen eines Tötungsdelikts an Uwe Barschel weiche maßgeblich von dem hiesigen Bericht ab.
Soweit die Filmemacher auf andere Berichte verwiesen mit inhaltsgleichen Äußerungen, habe der Geheimagent bekundet, diese nicht zu kennen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. März 2025 – 16 U 42/24
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2024 – 2-03 O 654/23[↩]




