Der Burger, das Sparmenu – und das Finanzamt

Eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, ist nicht sachgerecht.

Oder bezogen auf die Systemgastronomie: Eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, ist nicht sachgerecht.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19%) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7%). Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt hielt die Aufteilung nach der „Food-and-Paper“-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe.

Das Finanzgericht hingegen hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig und gab der Klage der Franchisenehmerinnen statt[1]. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts nicht, er hob das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab:

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes muss der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen ist, darf er auch die andere Methode anwenden.

Der Bundesfinanzhof erkannte die „Food-and-Paper“-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom vom 22. Januar 2025 – XI R 19/23

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2022 – 12 K 3098/19[]