Betriebskostenerhöhungen und die fristlose Kündigung
Der Vermieter kann einem Mieter, der die durch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen entstandenen Mieterhöhungen nicht entrichtet, bei Erreichen der gesetzlich vorgesehen Rückstandshöhe von zwei Monatsmieten fristlos kündigen. Er muss hierfür nicht den Mieter zunächst auf Zahlung der Erhöhungsbeträge verklagen und …
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