Corona-Soforthilfe 2020 – für verbundene Unternehmen
Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war.
So hat das Oberverwaltungsgericht in Münster aktuell drei bei ihm im Berufungsverfahren anhängige Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen. Die klagenden Unternehmer waren Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Unternehmer im Verfahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebetriebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Bei den Unternehmerinnen in zwei der drei Verfahren[1] handelte es sich um GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich jeweils um dieselben Personen.
Alle drei Unternehmer stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie u. a. versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Daraufhin wurden ihnen zunächst Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt. Später wurden die Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil es sich bei den Betrieben jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt habe und die Bewilligung daher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Die von den Unternehmern angerufenen Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf haben die Rücknahmebescheide aufgehoben[2]. Das Oberverwaltungsgericht in Münter hat nun die Urteile geändert und die Klagen abgewiesen:
Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig, befand das Oberverwaltungsgericht. Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 an die Unternehmer verstießen gegen das maßgebliche europäisches Beihilfenrecht. Die Unternehmer waren jeweils verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts, die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten durften, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe waren unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausüben konnten.
Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, beruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Unternehmer entgegen der von ihnen im Antrag abgegebenen Versicherung verbundene Unternehmen waren. Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Unternehmer nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Der Europäische Gerichtshof verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. Das war hier der Fall unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen, denen ausreichend klar entnommen werden konnte, dass es um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte.
Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Unternehmern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben. Dem Land NRW kann aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Unternehmer im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2025 – 4 A 2550/22 – 4 A 2551/22 und 4 A 274/23
- OVG NRW – 4 A 2550/22 und 4 A 2551/22[↩]
- VG Gelsenkirchen – 19 K 4391/20 und 19 K 4392/20; VG Düsseldorf – 20 K 7275/21[↩]




