Bestandskräftige Altanschließerbescheide in Brandenburg
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Berufungsverfahren bestätigt, dass weder der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband noch der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015[1] als rechtswidrig erscheinen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe, blieben bestandskräftige Bescheide davon grundsätzlich unberührt (entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen. Insbesondere hätten die Zweckverbände weder in gleichgelagerten Fällen bestandskräftige Bescheide aufgehoben noch – wie teilweise vorgebracht – beim Erlass der Bescheide betrogen. Die Bescheide seien im Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern von der damaligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt gewesen.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019 – Oberverwaltungsgericht 9 B 40.18 und Oberverwaltungsgericht 9 B 11.19
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14[↩]




