Bella – oder: die fast verhungerte Hündin
Die Viszla-Hündin „Bella“, die Anfang Februar 2025 wegen ihres lebensbedrohlichen Zustandes – sie stand kurz vor dem Verhungern – der Halterin fortgenommen und vom Landratsamt München ins Tierheim verbracht worden war, muss nicht zu ihrer Halterin zurück.
Mit dieser Entscheidung gab jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichthof im Rahmen eines Eilverfahrens der Beschwerde des Landratsamts München gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2025 statt. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor entschieden, dass „Bella“ bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorerst an die Halterin zurückzugeben sei. Der Halterin war allerdings aufgegeben worden, die Hündin monatlich bei einem Tierarzt vorzustellen. Eine solche verpflichtende und regelmäßige fachliche Kontrolle sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend, um eine (vorläufige) Rückgabe von „Bella“ an die Halterin zu ermöglichen.
Diese Einschätzung teilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht. In seiner Beschwerdeentscheidung geht er davon aus, dass eine nachhaltige und verlässliche, den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügende Hundehaltung durch die bisherige Halterin nicht gewährleistet sei.
Die von der Halterin während des gesamten Verfahrens getätigten Äußerungen belegten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine Uneinsichtigkeit der Halterin hinsichtlich ihres Fehlverhaltens. Die Gefahr, dass die junge Hündin im Falle einer Rückgabe (erneut) erheblichen Leiden ausgesetzt sein könnte, bestehe daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs fort.
Die bisherige Halterin habe „Bella“ weder art- noch altersgerecht gefüttert und fast verhungern lassen. Auch ohne tierpsychologisches Gutachten liege es daher auf der Hand, dass bei einer – auch nur vorübergehenden – Rückgabe von „Bella“ die Gefahr einer Retraumatisierung besteht. Diese sei mit Blick auf das Tierwohl und die weitere Entwicklung der jungen Hündin keinesfalls hinnehmbar.
Soweit das Landratsamt die Hündin bereits jetzt an einen neuen Eigentümer veräußern dürfe, ist dieser Grundrechtseingriff für die bisherige Halterin zwar irreversibel, im Tierschutzgesetz jedoch ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick auf die (auch verfassungsrechtlich gebotene) hohe Bedeutung des Tierschutzes begegne die Veräußerung der Hündin keinen grundsätzlichen Bedenken.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2025 – 23 CS 25.1046




