Befristungen und Nebenbestimmungen für ein neues Bordell

Befristungen und Nebenbestimmungen in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte dürfen nicht bloß einer abstrakten Durchsetzung gesetzlicher Regelungen dienen.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Gießen entschiedenen Fall erließ der Landrat des Lahn-Dill-Kreises in einer der Betreiberin im Oktober 2023 erteilten „Erlaubnis für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte“ mehrere Nebenbestimmungen, gegen die sich die Betreiberin mit ihrer Klage wendete. Unter anderem wurde verfügt, dass der Betrieb erst mit Abnahme durch die zuständige Behörde zulässig ist, dass die Prostitutionsstätte unverzüglich zu schließen ist, wenn weder der Betriebsleiter noch dessen Stellvertreter anwesend sind und die erlaubte Anzahl der gleichzeitig im Betrieb befindlichen Prostituierten wurde auf zwölf beschränkt. Die Auflagen wurden im Wesentlichen mit dem Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten und der Kunden begründet. Im Juni 2025 wurde die Befristung der Erlaubnis, die ursprünglich bis 31. Dezember 2024 galt, auf zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Prostitutionsstätte verlängert. Hierzu gab der Landrat des Lahn-Dill-Kreises zur Begründung an, dass die tatsächliche Umsetzung des Betriebs- und Hygienekonzepts beobachtet und kontrolliert werden müsse.

Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, dass die sehr kurze Befristung rechtswidrig sei. Eine Befristung setze bereits bekannte Umstände voraus, die in Zukunft zu einer unverträglichen Nutzung wegen äußerer Gegebenheiten führen könnten, was hier nicht gegeben sei. Die verfügten Auflagen würden keine eigenständigen Regelungen enthalten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen und seien ebenfalls rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Gießen sah dies ebenso und gab der Klage statt:

Etwaige Verstöße gegen das Betriebs- und Hygienekonzepts könnten eine Befristung nicht rechtfertigen. Vielmehr könne die zuständige Behörde in solchen Fällen Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen, ggf. bis hin zur Aufhebung der Erlaubnis treffen. Die extrem kurze Befristung auf zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Prostitutionsstätte sei zudem geeignet, die Klägerin vom Gebrauch der Erlaubnis vollständig abzuhalten.

Hinsichtlich der verfügten Auflagen führt das Verwaltungsgericht Gießen insbesondere aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Maximalzahl der gleichzeitig anwesenden Prostituierten deren Schutz dienen solle.

Gleiches gelte für die nicht gesetzlich geforderte Abnahme durch eine zuständige Behörde vor Inbetriebnahme.

Auch die angeordnete unverzügliche Schließung im Falle der Nichtanwesenheit des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters finde keine gesetzliche Grundlage. Auch sonstige weisungsbefugte Personen könnten bestimmte Aufgaben im Betrieb übernehmen.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 27. Juni 2025 – 8 K 982/24.GI