Ausweisung trotz eines deutschen Kindes
Bei einem Ausländer, der den Umgang mit seiner deutschen Tochter jedenfalls vor der Haft ausgeübt hat, besteht zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Jedoch kann auch in einem solchen Fall das insbesondere durch die Straftaten begründete Ausweisungsinteresse überwiegen.
So hat etwa das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage eines pakistanischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen. Der Pakistani reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren blieb erfolglos. Im Jahr 2018 wurde er Vater eines deutschen Kindes und sein Aufenthalt mit Blick hierauf geduldet. Die elterliche Sorge übte er zunächst auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Familiengerichts gemeinsam mit der Kindsmutter aus. Mit Antritt der Haft brach der Kontakt zur Tochter allerdings ab. Der Pakistani trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei die Ahndung einiger Taten von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, teils ergingen auch Strafbefehle, so wegen Betrugs, Bedrohung, Diebstahls und Erschleichens von Leistungen. Darüber hinaus verurteilte das Landgericht Tübingen den Pakistani wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der Pakistani wurde zunächst in Untersuchungshaft genommen und verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe. In der Haft zeigt er ein überdurchschnittlich gutes Arbeitsverhalten, tritt jedoch auch dort teilweise sehr fordernd und aufbrausend auf. Eine positive Sozialprognose wird derzeit nicht gestellt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies ihn daraufhin aus. Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme entschieden hat:
Der Aufenthalt des Pakistanis in der Bundesrepublik Deutschland gefährde – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, da der Pakistani wegen drei vorsätzlicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. An der Ausweisung des Pakistanis bestehe auch nach wie vor ein öffentliches Interesse sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen, denn vom Pakistani gehe nach wie vor die Gefahr aus, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten etwa gegen die körperliche Unversehrtheit oder die Willensfreiheit anderer Menschen und damit gegen Rechtsgüter von erheblichem Gewicht begehen werde. Der Pakistani, der von seiner Persönlichkeit her grundsätzlich eigene Verfehlungen leugne und ein manipulatives Verhalten an den Tag lege, habe die Umstände der Tat nicht aufgearbeitet und zeige auch kein Unrechtsbewusstsein.
Zwar stehe dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, weil der Pakistani den Umgang mit seiner deutschen Tochter jedenfalls vor der Haft ausgeübt habe. Zudem sei ihm unmittelbar vor der Inhaftierung das gemeinsame Sorgerecht übertragen worden.
Gleichwohl wiege das Ausweisungsinteresse schwerer und die Ausweisung stelle sich nicht als unverhältnismäßig dar. Er habe sich nur ansatzweise um Integration bemüht und unterhalte im Wesentlichen nur persönliche Bindungen zu seiner Verlobten und seiner Tochter. Seine Verlobte habe jedoch bereits im Zeitpunkt der Verlobung gewusst, dass der Pakistani nur geduldet werde und aufgrund der Verurteilung eine Ausweisung drohe.
Um seine Tochter habe er sich während der Inhaftierung auch nicht ausreichend bemüht. Bereits vor der Inhaftierung habe sich sein Engagement bezüglich seiner Tochter auf Besuche beschränkt. Darüberhinausgehende Unterstützungs- oder Erziehungstätigkeiten habe der Pakistani nicht übernommen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2025 – 8 K 1399/24




