Auswahlverfahren zum Rettungsdienst in der Region Hannover

Die Region Hannover betreibt seit Juli ein mehrstufiges Auswahlverfahren mit dem Ziel der Beauftragung von Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung des Rettungsdienstes in der Region ab 1.1.2013 in der Gestalt einer Dienstleistungskonzession, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt werden soll. Das Auswahlverfahren ist mehrstufig angelegt und folgt nach der Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes im Frühjahr nicht den Regeln über ein förmliches Verfahren vor der Vergabekammer. Deshalb ist das Verwaltungsgericht Hannover zuständig. Auf der 1. Stufe des Vergabeverfahrens hat die Region mehrere Bewerber ausgeschlossen, die unvollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt hatten. Zwei Bewerber wandten sich gegen die an sie gerichteten Absageschreiben der Region mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht Hannover, einer hatte nun Erfolg:

Das Verwaltungsgericht Hannover hat jetzt in beiden Fällen entschieden und die Region in einem Fall im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Bewerber weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Dieser hatte die fehlende Bescheinigung eines kommunalen Steueramtes unverzüglich nachgereicht. Das Verwaltungsgericht sah den Ausschluss des Unternehmens als ermessensfehlerhaft an, weil die Region den Bewerber zuvor nicht auf die Unvollständigkeit seiner Unterlagen aufmerksam gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht sah hierin ein widersprüchliches Verhalten, weil die Region gleichzeitig die Bewerbungsfrist mit der Begründung verlängert hatte, den Bewerbern die Erstellung ordnungsgemäßer Teilnahmeanträge zu ermöglichen.

Im zweiten Fall hat das Gericht den entsprechenden Eilantrag abgelehnt, weil der Bewerber die fehlende Kapitalbescheinigung auch bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt hatte und es insoweit auf den fehlenden Hinweis der Region vor Erlass des Absageschreibens auch nicht ankam.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 – 7 B 5189/12 und 7 B 5550/12