Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung – auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als bei einem Zusammentreffen mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Der Einwand, wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles ein geringeres Erwerbseinkommen bezogen und auch nur geringere Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben zu haben, rechtfertigt keine Ausnahme von der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VI).
In einem hier vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Verfahren wandte sich die klagende Klägerin gegen die Bemessung ihrer Altersrente, namentlich gegen die Anrechnung der ihr gewährten Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie ihre Tätigkeit infolge des Arbeitsunfalles nur in Teilzeit habe ausüben können. Deshalb habe sie geringere Karrierechancen gehabt und nur geringere Rentenanwartschaften erwerben können. Sie habe die Verletztenrente zum Ausgleich der verletzungsbedingten Einbußen hinsichtlich des Arbeitseinkommens und der Möglichkeit der eigenen Altersvorsorge bezogen. Die Anrechnung sei deswegen verfassungswidrig.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilte das Sächsische Landessozialgericht nicht, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst war. Dass die Regelung in § 93 Abs. 1 SGB VI verfassungsgemäß sei, habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 31.03.1998 – B 4 RA 49/96 R – entschieden. Nachfolgend habe das Bundessozialgericht seine Auffassung bestätigt ((BSG, Urteile vom 20.10.2005 – B 4 RA 27/05 R; und vom 27.08.2009 – B 13 R 14/09 R).
Die Ausführungen der Klägerin gäben auch sonst keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insbesondere sei es auch nicht geboten, der Verletztenrente i.S.d. § 56 SGB VII die Bedeutung eines Surrogates unfallbedingt entgangener Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung beizumessen. Der immaterielle Schadensausgleich werde der Klägerin belassen.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2025 – L 4 R 431/24




