Amtshaftung für Fehler der Rettungsleitstelle in der Notfallrettung

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen zu befassen. 

Dem zugrunde lag der Vorwurf der Eltern eines verstorbenen Babys, dass es pflichtwidrig unterlassen wurde, sofort einen Notarzt mitzuentsenden. Der Bundesgerichtshof befand, dass das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage hätte einholen müssen, ob im konkreten Fall eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. Daher hat der Bundesgerichtshof das die Klage abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Eltern sind die Eltern und Erben eines am 14. Januar 2017 geborenen und am 12. Februar 2018 verstorbenen Babys. Sie nehmen die beklagten Landkreise und kreisfreien Städte wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch.

Die Eltern haben ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im Kreis Nordwestmecklenburg. Die Beklagten sind umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, wobei drei Landkreise bzw. kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein gelegen sind, zwei in Mecklenburg-Vorpommern. Die beklagte Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die beklagten Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, der Kreis Nordwestmecklenburg und die Landeshauptstadt Schwerin in Schwerin. Zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Kreis Nordwestmecklenburg bestand eine Vereinbarung über die Leistung von Hilfe durch die Hansestadt Lübeck für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich des Kreises Nordwestmecklenburg liegende Ortschaften, zu denen auch die Gemeinde gehört, in der die Eltern wohnten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Kreis Nordwestmecklenburg die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Hansestadt Lübeck weiterzuleiten, wenn geeignete Rettungsmittel des Kreises Nordwestmecklenburg nicht zur Verfügung standen. Die Hansestadt Lübeck hatte in diesem Fall Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren.

Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes traten im Januar 2017 bei der (angehenden) Mutter gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Vater rief daher um 22:36 Uhr bei der betreuenden Hebamme an, die ihm sagte, die Mutter müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Kläger verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Der Kläger teilte dem dortigen Disponenten mit, dass die Mutter starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Deren Disponent wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Mutter müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin. Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Vater an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der um 22:53 Uhr ausrückte. Das Fahrzeug traf um 23:17 Uhr bei den Eltern ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Mutter forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Eltern eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Mutter in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Mutter traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde das Kind durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen das Kind am 12. Februar 2018 verstarb.

Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen[1], das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen[2]. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat gemeint, nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz habe das Meldebild nicht die sofortige Entsendung eines Notarztes zum Wohnort der Kläger indiziert. Die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen seien nicht zu beanstanden und nicht schadensverursachend. Auf die – vom Bundesgerichtshof zugelassene – Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zurückverwiesen:

Die Erwägungen, mit denen das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Bezug auf das Verhalten der am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Leitstellendisponenten einen auf die Eltern übergangenen Amtshaftungsanspruch ihres Kindes gegen die Beklagten verneint hat, halten einer Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass dem vom Vorstand der Bundesärztekammer als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommt, ob die Rettungsleitstelle die sofortige Entsendung eines Notarztes zu veranlassen hat. Verfahrensfehlerhaft hat es jedoch zu der Frage, ob im konkreten Fall wegen des vom Vater geschilderten Zustands der Mutter eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, kein Sachverständigengutachten eingeholt. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung der Kläger, der Disponent der Leitstelle Schwerin hätte aufgrund der ihm von der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beiziehung eines Notarztes notwendig sei.

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war vom Bundesgerichtshof zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, sofern es im wiederöffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen bejaht, mit deren Schadensursächlichkeit für den Gesundheitsschaden des Kindes zu befassen haben wird. Unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Verletzung besonderer Berufs- und Organisationspflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit hat er in diesem Zusammenhang entschieden, dass zugunsten des Geschädigten bei einer groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle eine Umkehr der regulären Beweislast in Betracht kommt. Die für den Disponenten haftende Körperschaft muss in einem solchen Fall regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2025 – III ZR 417/23

  1. LG Lübeck, Urteil vom 06.10.2022 – 5 O 27/21[]
  2. OLG Schleswig, Urteil vom 09.11.2023 – 11 U 18/23[]