Landwirtschaftliche Immissionen und die geplanten Reihenhäuser

Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße haben Landwirte die Einstellung der Bauarbeiten an einer Reihenhausanlage in Weingarten erreicht – zum Schutz ihrer landwirtschaftlichen Immissionen.

Die von der Kreisverwaltung Germersheim einem Bauträger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 11 Reihenhäusern auf mehreren Grundstücken in der Gemeinde Weingarten verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt gegen subjektive Rechte der Nachbarn.

Die Gemeinde Weingarten versuchte seit 1998 eine Industriebrache am Ortseingang einer baulichen Nutzung zuzuführen und stellte für dieses Gebiet einen Bebauungsplan auf, der u.a. Wohnnutzung vorsah. Die Antragsteller, die im Außenbereich von Weingarten einen landwirtschaftlichen Gemüsebetrieb führen, der an die vorgesehene Wohnbebauung angrenzt, wehrten sich mit Erfolg beim Oberverwaltungsgericht Koblenz gegen diesen Bebauungsplan. Daraufhin nahm die Gemeinde Weingarten Änderungen vor und erließ einen neuen Bebauungsplan. Auch dagegen wandten sich die Antragsteller mit Erfolg. Die Gemeinde Weingarten stellte im März 2008 einen neuen Bebauungsplan auf, in dem nunmehr zur Abschirmung zum Betrieb der Antragsteller eine geschlossene Lärmschutzbebauung mit einer Länge von 82 m vorgesehen war. Die textlichen Festsetzungen des Plans sahen u.a. vor, dass an der Ostseite der Bebauung keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen zulässig seien. Ein auch gegen diesen Bebauungsplan von den Antragstellern eingeleitetes Gerichtsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz führte zur Begründung aus, die Riegelbebauung schirme die westlichen Flächen derselben Grundstücke und die dahinterliegenden Grundstücke ab und erlaube auf allen Grundstücken des Plangebiets auch eine geschützte Außenwohnnutzung. Zusätzlich werde mit dem Verbot von Öffnungen in Aufenthaltsräumen an der Ostfassade des Riegels dem Immissionsschutz Rechnung getragen.

Ein Bauträger erwarb in der Folgezeit die Grundstücke, auf dem die Riegelbebauung vorgesehen war, und stellte bei der Kreisverwaltung Germersheim einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von 11 Reihenhäusern, dem die Kreisverwaltung stattgab. Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten nach Aufnahme der Bauarbeiten um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt mit der Begründung nach, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die künftigen Bewohner der Reihenhausanlage sich nicht mit Erfolg gegen die von ihren landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen zur Wehr setzen könnten.

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Antrag der Antragsteller statt: Die Gemeinde Weingarten habe in dem maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzt, dass es auf der Ostseite der Reihenhausanlage keine Öffnungen in Aufenthaltsräumen geben dürfe. Diese Festsetzung sei aus Lärmschutzgründen zugunsten der Nachbarn sowie der Bewohner der Reihenhausanlage getroffen worden, so dass sich die Antragsteller ausdrücklich hierauf berufen könnten. Die Baugenehmigung verstoße jedoch gegen diese Festsetzung, denn sie erlaube an der Ostseite der Reihenhausanlage in jedem der 11 Häuser eine 9,1 m² große Küche mit einer Fensteröffnung sowie einer Tür. Eine 9,1 m² große Küche sei rechtlich als Aufenthaltsraum anzusehen. Es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, trotz der Festsetzung im Bebauungsplan die dem Bauträger erteilte Baugenehmigung hinzunehmen. Denn werde diese Genehmigung ihnen gegenüber bestandskräftig, könnten sich die künftigen Bewohner der Reihenhausanlage hierauf mit der Folge berufen, dass sie im Falle einer Immissionswertüberschreitung am Küchenfenster an der Ostseite ihrer Reihenhäuser leichter Abwehransprüche gegen den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller geltend machen könnten.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 4 L 841/12.NW –