Flüchtlingsunterkünfte – und die Frage der Gebietsverträglichkeit

Bei Flüchtlingsunterkünften handelt es sich nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, sondern um Wohnnutzung, wenn – anders als etwa bei Notunterkünften – in den Wohnungen eine selbständige Haushaltsführung möglich und der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist.

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Hannover den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkunft gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Unterkunft für Geflüchtete abgewiesen.

Vorgesehen ist auf dem knapp 9.000 m² großen Grundstück der Bau von vier zweigeschossigen Gebäuden mit 49 separaten Ein- bis Vier-Zimmer-Wohnungen, in denen die Unterbringung von 99 bis zu 107 Personen vorgesehen ist. Die Wohnungen weisen jeweils Bad und Kochmöglichkeiten auf. Gemeinschaftsräume gibt es nicht. Die Ein-Zimmer-Wohnungen haben eine Größe von ca. 42 m², die Vier-Zimmer-Wohnungen von ca. 82 m². Die Nachbarn halten das Vorhaben nicht für gebietsverträglich. Es verstoße zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.

Das Verwaltungsgericht Hannover ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat den Eilantrag der Nachbarn abgewiesen:

Das Vorhaben hält die Vorgaben des zugrundeliegenden Bebauungsplans ein, der für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Nach der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist, handelt es sich nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, sondern um Wohnnutzung, weil – anders als etwa bei Notunterkünften – in den Wohnungen eine selbständige Haushaltsführung möglich und der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich, weil in dem Baugebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, auch eine Bebauung mit größeren Mehrfamilienhäusern möglich wäre. Davon unterscheidet sich das genehmigte Vorhaben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wesentlich.

Es ist den Nachbarn gegenüber auch nicht rücksichtslos, sondern so gestaltet, dass mit unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärmemissionen, Konfliktpotential oder Verkehrsemissionen nicht zu rechnen ist. Die Gestaltung des Vorhabens (vier jeweils zweigeschossige Gebäude; Wohnungen, die eine solche Größe und Gestaltung aufweisen, dass Wohnen möglich ist) lässt erwarten, dass es trotz der relativ hohen Zahl der Bewohner der Nachbarschaft zumutbar ist. Einen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte gewährt das Baurecht nicht. Auch den Einwand der Nachbarn, das Vorhaben sei rücksichtslos, weil die Entwässerungssituation nicht hinreichend geklärt sei, sodass sie bei Starkregenereignissen damit rechnen müsste, dass Niederschlagswasser auf ihre Grundstücke oder von ihren Grundstücken nicht wie bisher abfließen könne, teilt das Verwaltungsgericht nicht.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 8. Dezember 2025 – 4 B 8819/25