In Düsseldorf darf weiter geraucht werden…

Das Landgericht Düsseldorf hat im zweiten Durchgang die Klage der Wohnungseigentümerin auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung des Rauchers Friedhelm A. abgewiesen.

Das Landgericht ist nunmehr nicht mehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch im Treppenhaus des Mietobjekts auf ein vertragswidriges Verhalten des beklagten Rauchers Friedhelm A. zurückzuführen waren.
Damit lag kein Kündigungsgrund vor, so dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat.

Eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass eine Partei den Hausfrieden stört, diese Störung nachhaltig ist und sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt. Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen vertragswidr igen Gebrauch noch nicht überschritten; ein Mieter darf in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß ist es, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet, weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt. Wegen des Kerngehalts der Gebrauchsnutzung einer Wohnung sind an die Prüfung des nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen.

Das Landgericht Düsseldorf hat nach eigenem Bekunden zwar die Überzeugung gewonnen, dass es im Treppenhaus des streitigen Mietobjekts grundsätzlich zu bestimmten Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch gekommen ist. Einen Verstoß des Rauchers Friedhelm A. gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit ein vertragswidriges Verhalten hat das Gericht nicht festgestellt.

Zum einen konnte der Tabakgeruch nach den Bekundungen der Zeugen nicht ausschließlich dem Mieter zugeordnet werden. Zum anderen hat die Vernehmung der Zeugen nicht hinreichend erwiesen, dass der Mieter Friedhelm A. nicht ausreichend gelüftet oder die Asche entsorgt hat. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Tabakgeruch von Rauchern aus dem Hauseingangsbereich herrührte.

Und damit das Landgericht nicht bekennen musste, dass die Düsseldorfer Justiz sich im ersten, vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Durchgang, verrannt haben könnte, muss jetzt die aktuelle Entwicklung den Grund bilden, warum seinerzeit schon kein Kündigungsgrund vorlegen haben soll: Das Landgericht fasst zusammen, dass die Beweisaufnahme kein so klares Bild über nachhaltige Störungen oder nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen durch den Raucher Friedhelm A. ergeben hat, dass eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wäre. Die Beeinträchtigungen im Treppenhaus seien nach den Bekundungen der Zeugen unter dem Eindruck des vorliegenden Räumungsrechtsstreits auch geringer geworden…

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2016 – 23 S 18/15