Das Nutzungsentgelt für die Überlassung eines Hengstes – und dessen „Hengstigkeit“
Wird ein Hengst vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit gemindert werden.
Eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss zudem konkret bezifferbar vorgetragen …
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